Unfall mit dem Pedelec: Fahrrad oder Kraftfahrzeug?

Der technische Fortschritt hat dazu geführt, dass auf den Straßen zunehmend mehr Elektrofahrräder unterwegs sind. Gerade für ältere Menschen garantiert diese Art der Fortbewegung Mobilität und ermöglicht zudem körperliche Bewegung ohne zu einer Überanstrengung zu führen. Selbst weitere Strecken können mit einem Pedelec zurückgelegt werden. Daher erfreuen sind diese Fahrzeuge bei Jung und Alt zunehmender Beliebtheit.

 

Doch was ist im Falle eines Unfalles mit einem solchen Elektrofahrrad? Mit dieser Thematik hat sich das Landgericht Detmold befasst. In dem hier besprochenen Rechtsfall fuhr eine71-jährige Frau mit ihrem Elektrofahrrad. An einer Kreuzung will sie die Straße überqueren und stößt mit einem Radfahrer zusammen, welcher gerade in die Straße einbiegt, aus welche die Pedelec-Fahrerin kommt. Bei dem Zusammenstoß erleidet die ältere Dame einen Bruch des Schlüsselbeins. Doch wer haftet in einer solchen Konstellation? Gilt für die Pedelec-Fahrerin eine verschuldensunabhängige Haftung aufgrund der durch das Elektrofahrrad gegebenen Betriebsgefahr?

 

Die Frau verlangt vom Unfallgegner Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 3300,00 €. Sie argumentiert, der Beklagte habe die Kurve beim Abbiegen geschnitten und deshalb den Unfall verursacht. Dieser behauptet hingegen, die Pedelec-Fahrerin habe den Unfall verursacht, da diese nicht rechts gefahren sei. In der ersten Instanz hatte das Amtsgericht Lemgo der Klage der 71-Jährigen noch in vollem Umfang stattgegeben. Das Berufungsgericht, Landgericht Detmold, kam jedoch zu einer anderweitigen rechtlichen Beurteilung. Die Parteien haften hälftig.

 

In der Urteilsbegründung wiesen die Richter darauf hin, dass es sich bei einem Pedelec gemäß § 1 Abs. 3 StVG nicht um ein Kraftfahrzeug im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes handelt und daher eine verschuldensunabhängige Haftung aufgrund der vom Elektrofahrrad ausgehenden Betriebsgefahr ausscheidet. Allerdings habe die Pedelec-Fahrerin den Unfall mitverschuldet, indem sie gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen habe.Auch der Unfallgegner habe ein Verschulden an dem Unfall, denn er habe beim Abbiegen die Kurve geschnitten. Das Gericht bewertete beide Verkehrsverstöße als gleich schwerwiegend. Der 44-jährige Fahrradfahrer muss deshalb die Hälfte des eingeklagten Schadens bezahlen.(LG Detmold, Urteil v. 15.07.2015, 10 S 43/15)

 

Doch Vorsicht! Pedelec ist nicht gleich Pedelec: Als Fahrräder gelten nur Pedelecs mit max. 25 Watt Motorunterstützung bis zu einer Geschwindigkeit von 25 km/h.Sogenannten Speed-Pedelecs, die bis zum Erreichen von 45 km/h vom Elektromotor unterstützt werden, sind keine Fahrräder. Sie erfordern auch ein Versicherungskennzeichen.

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