Sind Umkleide- und Waschzeiten Arbeitszeit?

Die Parteien, ein städtisches Verkehrsunternehmen und ein Kfz-Mechaniker, streiten über die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Vergütung von Umkleide- und Waschzeiten des Werkstattmitarbeiters.


Dem Arbeitsverhältnis liegt ein Tarifvertrag zugrunde, welcher u.a. Regelungen zur Kleiderordnung trifft. Diese besagt, dass die Dienstkleidung nur im Dienst getragen werden darf. Darüber hinaus besteht bei dem städtischen Verkehrsunternehmen eine Betriebsvereinbarung, die vorschreibt, dass die zur Verfügung gestellte Arbeitskleidung während der Arbeitszeit zu tragen und die private Nutzung zu unterlassen ist. Die Arbeitskleidung ist mit dem Firmenlogo versehene und wird von der Beklagten im Betrieb zur Verfügung gestellt und dort auch gewaschen.


Der Kläger vertritt die Auffassung, das An- und Ablegen der Dienstkleidung gehöre zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit. Denn die gestellte Arbeitskleidung verbleibe im Betrieb und den Mitarbeitern sei es zudem untersagt,  die Kleidung im privaten Bereich oder auf dem Weg von und zur Arbeitsstelle zu nutzen. Der Kläger macht eine Umkleidezeit jeweils fünf Minuten (vor und nach der Arbeit) geltend, wobei der Umkleidevorgang bei Arbeitsende durch das Duschen unterbrochen werde, so dass insgesamt 15 Minuten anzusetzen seien.


Daraus ergäbe sich für die Zeit von März 2014 bis Oktober 2014 ein Anspruch in Höhe von 750,08 Euro brutto für zu vergütende Umkleide- und Waschzeiten. Die Beklagte macht geltend, es sei dem Kläger unbenommen, die Kleidung schon zu Hause anzulegen und auf dem Weg zur Arbeit zu tragen. Es gäbe keine Verpflichtung die Kleidung erst an Ort und Stelle anzulegen, dies sei vielmehr nur ein Angebot.


Die zuständige Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf hat darauf hingewiesen, dass zwischen den Umkleide- und Waschzeiten zu unterscheiden sei, denn bezüglich der Umkleidezeiten gäbe es bereits Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht, wonach diese zu vergüten seien, wenn das Umziehen fremdnützig im Interesse des Arbeitgebers erfolge.

Dies setze voraus, dass die Dienstkleidung während der Arbeitszeit aufgrund einer Weisung des Arbeitgebers zu tragen und die private Nutzung ausgeschlossen sei. Diese Voraussetzungen könnten hier erfüllt sein, denn die Dienstkleidung bestehend aus Bund- oder Latzhose, Jacke und/oder Weste sowie T-Shirt oder Poloshirt - alle mit dem Logo der Arbeitgeberin versehen - sei auf deren Weisung im Betrieb zu tragen. Eine Betriebsvereinbarung schließe zudem nach ihrem Wortlaut wohl jede private Nutzung aus.


Im Gegensatz hierzu gäbe es jedoch keine gesicherte höchstrichterliche Rechtsprechung zu den Waschzeiten. Es könne auch hier entscheidend sein, ob das Duschen fremdnützig sei. Die Abgrenzung, ab welchem Grad einer Verschmutzung der Arbeitgeber das Duschen als Arbeitszeit zu vergüten habe, sei schwierig, denn dabei spiele immer auch eine individuelle Wertung mit. Möglicherweise zu vergüten seien Waschzeiten, die hygienisch zwingend notwendig seien. Dies sei hier wohl nicht gegeben, denn die Arbeit erfolge ja in der von der Arbeitgeberin gestellten Dienstkleidung, die zudem von dieser gewaschen werde und im Betrieb verbleibe. Fraglich sei außerdem, ob nicht zehn Minuten für das Duschen zu lang seien.


Die Parteien schlossen daraufhin einen Vergleich, wonach die Umkleidezeiten (je 5 Minuten zu Arbeitsbeginn und Arbeitsende) zu vergüten sind, nicht hingegen die Zeit für das Duschen (10 Minuten am Arbeitsende).

                                                                                                               
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Az. 9 Sa 425/15

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