Rottweiler nach Beißattacke eingeschläfert

Am 4. August 2015 entschied das Verwaltungsgericht Düsseldorf, dass der lebensbedrohliche Angriff auf ein zweijähriges Mädchen durch einen Rottweiler seine Einschläferung erfordert. Damit hat das Gericht den Antrag der Hundebesitzerin gegen die Anordnung der Stadt Duisburg abgelehnt.

 

Am 6. Juli 2015 hatte sich der Rottweiler beim Gassi-Gehen durch eine Bekannte der Hundehalterin von der Leine gerissen und griff eine Familie an. Dabei wurde ein zweijähriges Mädchen akut lebensbedrohend verletzt. Ihr wurden große Teile der Kopfhaut samt Haaren abgerissen, und sie erlitt teils schwere Bisswunden an Ohren, Auge, Mund, Bauch und Beinen. Noch am gleichen Tag wurde der Hund seitens der Stadt Duisburg sichergestellt. Die Stadt Duisburg hatte die Einschläferung des Hundes nach den Vorschriften des Landeshundegesetzes verfügt.

 

Aufgrund eines amtstierärztlichen Gutachtens kam die 18. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf zu dem Ergebnis, dass den Gefahren, die aufgrund dieses Vorfalls von dem Rottweiler ausgehen, nur mit einer Einschläferung begegnet werden kann. Ausweislich des Gutachtens weist der Hund ein fehlgeleitetes und inadäquates Jagdverhalten sowie eine mangelnde Beißhemmung auf. Er hatte in gefahrdrohender Weise unvermittelt und ohne Droh- und Warnsignale angegriffen und sich bei der länger dauernden Attacke auch nicht von weiteren Angriffen auf das schon verletzte Mädchen abbringen lassen. Laut Gutachten wäre auch eine Therapie des Hundes aufgrund seines Alters nicht mehr erfolgsversprechend. Das gilt auch für den Fall, da das Verhalten des Hundes teilweise auf eine Erkrankung (Hydrocephalus) zurückzuführen ist, da insoweit irreparable Hirnschäden eingetreten sind.

 

Im Hinblick auf die von dem Rottweiler ausgehende Gefahr, würden weniger einschneidende Maßnahmen als die Einschläferung ausscheiden, so das Gericht.

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 04.08.2015 - 18 L 2369/15

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