Wer ist Eigentümer eines PKW?

Nach allgemeiner Rechtsauffassung, ist derjenige Eigentümer eines PKW, der den Fahrzeugbrief besitzt bzw. in diesem eingetragen ist. Dies ist auch in den meisten Fällen zutreffend, allerding gibt es auch hier, wie bei den meisten rechtlichen Problemen, Ausnahmen vom Regelfall. Über eben solch einen Fall hatte nun das Amtsgericht Brandenburg zu entscheiden:

Unstreitig hatte der Kläger im November 2012 seinen PKW Suzuki Swift zusammen mit beiden Schlüsseln an seine Nichte übergeben. Er blieb jedoch im Besitz des Fahrzeugbriefes und weiterhin Versicherungsnehmer der Kfz-Versicherung. Seine Nichte ließ er dort allerdings als weitere Fahrerin eintragen.


Einen schriftlichen Vertrag über die Übergabe des PKW schlossen die Parteien nicht; es gab lediglich ein handschriftliches Dokument, welches als „Ratenzahlungsvereinbarung“ überschrieben war.


Die Beklagte hatte nachweislich mehrere Überweisungen an ihren Onkel getätigt, wovon eine als „letzte Rate Auto“ bezeichnet war. Ferner übernahm sie auch die laufenden Kosten für den Betrieb des PKW.


Der Onkel meinte, er habe das Auto nur an seine Nichte verliehen, nicht aber verkauft oder gar geschenkt. Daher klagte er vor Gericht auf Rückgewähr seines Eigentums.

Die Beklagte macht geltend, es habe sich um eine sogenannte gemischt Schenkung gehandelt. Durch die Zahlung von insgesamt 1200 € sei sie schlussendlich Eigentümerin des PKW geworden. Zwar sei sie davon ausgegangen, dass der Wagen mehr wert war, meinte aber, der restliche Teil sei ein Geschenk ihres Onkels gewesen. Tatsächlich hatte der Mann zuvor das Fahrzeug selbst für nur 1000 Euro erworben.


Das Gericht entschied den Rechtsstreit zugunsten der Beklagten. Es stützte seine Begründung hierbei auf § 1006 BGB. Danach gilt eine widerlegliche Vermutung dahingehend, dass derjenige, der etwas in seinem tatsächlichen Besitz hat, auch rechtlich der Eigentümer ist.

Die beklagte Nichte hatte seit der unstreitigen Übergabe 2012 das Fahrzeug allein für sich genutzt, sie hatte die Kontrolle über alle Autoschlüssel und auch über das Kfz selbst. Damit war sie Besitzerin und nach § 1006 BGB auch vermutete Eigentümerin des Kfz.

Diese Vermutung bleibt aber widerlegbar. Wenn ein Kfz z.B. gestohlen wird, so erlangt der Dieb auch kein Eigentum an dem Fahrzeug, auch wenn er den Besitz, also die tatsächliche Sachherrschaft innehat. Auch wenn feststeht, dass ein Auto nur vorübergehend an jemand anderes überlassen wird (z.B. Leihwagen), ändert sich die Eigentumssituation nicht.


Im Rahmen der Beweisaufnahme wurden verschiedene Zeugen gehört, aus deren Aussagen sich ergab, dass das Fahrzeug der Beklagten eben nicht nur vorübergehend geliehen wurde, sondern ihr vom Zeitpunkt der Übergabe an dauerhaft gehören sollte. Im Zusammenhang mit den geleisteten Zahlungen führte dies zu der Annahme, dass zwischen den Parteien tatsächlich ein Kaufvertrag und kein Leihvertrag zustande gekommen ist.


Auch durch den Fahrzeugbrief konnte die gesetzliche Eigentumsvermutung nicht widerlegt werden. Dieser ist lediglich ein Hilfspapier und ein Indiz, das im Hinblick auf die Gesamtumstände zu würdigen ist. Außerdem war im Fahrzeugbrief nicht der Eigentümer, sondern lediglich der Halter des Fahrzeugs benannt.


Halter ist, wer ein Fahrzeug auf eigene Kosten in Gebrauch hat und letztlich den wirtschaftlichen Nutzen daraus zieht. Somit war die Beklagte auch nach dem Willen der Parteien Halterin den Kfz geworden, auch wenn sie nicht im Fahrzeugbrief vermerkt war.

Das Gericht kam so letztlich zu dem Schluss, dass die junge Frau als Besitzerin und Halterin auch Eigentümerin des Suzuki Swift geworden war und diesen nicht an ihren Onkel zurückgeben muss. Vielmehr hat sie nunmehr einen Anspruch gegen diesen auf Herausgabe des Fahrzeugbriefes.

(AG Brandenburg, Az.: 03.07.2015, Az.: 31 C 163/14)

 

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