Steigende Mietpreise veranlassen derzeit dazu Eigentum zu erwerben. Ist ein Einfamilienhaus zu teuer oder entspricht nicht den Bedürfnissen des Käufers, fällt die Wahl meist auf eine Eigentumswohnung. Zwar vermittelt der Begriff „Eigentum“ dazu, zu glauben, man könne in seinem Reich schalten und walten, wie man wolle – dies ist jedoch bei Eigentümergemeinschaften nur eingeschränkt der Fall, denn es ist stets auch Rücksicht auf die Belange der übrigen Eigentümer zu nehmen. Einige Aspekte des gemeinschaftlichen Wohnens in einem Objekt, welche nicht durch die Gemeinschaftsordnung geregelt sind, finden sich oft vor Gericht wieder, damit sie einer Klärung zugeführt werden können. So auch in diesem Fall, welcher nunmehr am 27.02.2015 durch Urteil den Bundesgerichtshofes (Az. V ZR 73/14) entschieden worden ist
Im Jahr 2006 erwarben die Beklagten Wohneigentum an dem über der Wohnung der Kläger liegenden Appartement. Das Anfang der Siebzigerjahre errichteten Objekt besteht aus einem großen Hotel und 320 Appartements, für die jeweils Wohnungserbbaurechte bestehen. Die neuen Eigentümer entfernten im Jahr 2006 den in der Wohnung vorhandenen Teppichboden und ließen anstatt dessen Parkett einbauen.
Hiergegen wenden sich die Kläger mit der Begründung, der Trittschall habe sich durch den Wechsel des Bodenbelags erhöht. Durch das Amtsgericht wurden die Beklagten dazu verurteilt, in ihrer Wohnung anstelle des Parketts Teppichboden oder einen in der Trittschalldämmung gleichwertigen Bodenbelag zu verlegen. Hiergegen legte die Beklagten Berufung ein woraufhin das Landgericht die Klage abgewiesen hat.
Der unter anderem für das Wohnungseigentumsrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Entscheidung des Berufungsgerichts bestätigt. Nach Urteil des BGH (Az. V ZR 73/14) ist rechtlicher Maßstab für die zwischen den Wohnungseigentümern hinsichtlich des Schallschutzes bestehenden Pflichten § 14 Nr. 1 WEG. Die Kläger werden durch den Wechsel des Bodenbelags nicht im Sinne dieser Norm nachteilig betroffen.
Es sind grundsätzlich die Schallschutzwerte einzuhalten, die sich aus der zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden Ausgabe der DIN 4109 ergeben, welche im vorliegenden Fall gewahrt worden sind. Ein höheres Schallschutzniveau kann sich allenfalls aus der Gemeinschaftsordnung ergeben, nicht aber aus einem sogenannten besonderen Gepräge der Wohnanlage. Vorliegend fanden sind in der Gemeinschaftsordnung keine solchen Vorgaben. Unerheblich sei es laut BGH, dass die im Zuge der Errichtung des Hochhauses erstellte Baubeschreibung und der ursprüngliche Verkaufsprospekt eine Ausstattung der Appartements mit Teppichböden vorsahen.
De BGH ist bei der Entscheidung von der Überlegung ausgegangen, dass die Auswahl des Bodenbelags die Gestaltung des Sondereigentums betrifft und somit im Belieben des Sondereigentümers steht. Vorrangig müsse der Schallschutz durch die im Gemeinschaftseigentum stehenden Bauteile gewährleistet werden. Welcher Bodenbelag bei der Errichtung des Gebäudes vorhanden war, ob dieser durch den Bauträger oder durch die Ersterwerber bestimmt worden ist und ob er in allen Wohnungen einheitlich war oder nicht, sind keine geeigneten Kriterien für das über die gesamte Nutzungszeit des Gebäudes einzuhaltende Schallschutzniveau. Dies resultiere bereits aus der Tatsache, dass solche Umstände späteren Erwerbern in aller Regel unbekannt sind. Zudem würden sich auch geschmackliche Vorlieben für gewisse Bodenbeläge mit der Zeit verändern, was ebenfalls gegen ein dauerhaftes Gepräge der Anlage spreche.
Wenn auch Sie Fragen zu Ihrem Wohnungseigentum, Probleme mit Miteigentümern oder dem Verwalter haben oder aber Ihre Abrechnung nicht nachvollziehen können, sind wir gerne für Sie
da und vertreten Ihre Interessen.