Bisher war es dem Arbeitsgeber möglich im Falle der fristlosen Kündigung einen noch bestehenden Urlaubsanspruch seines Angestellten durch einen Vermerk in der Freistellungserklärung zu erfüllen. Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil v. 10. 2. 2015, 9 AZR 455/13; Vorinstanz: LAG Hamm, Urteil v. 14. 3.2013, 16 Sa 763/12) ist dies nicht mehr möglich; vielmehr muss der Urlaub abgegolten werden.
Urlaub ist die Zeit, in der man nicht arbeitet und trotzdem weiter sein Gehalt bekommt. Der Urlaubsanspruch besteht damit aus zweierlei: Dem Anspruch auf Freistellung und dem Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vergütung.
Geregelt ist der Urlaubsbegriff in § 1 BUrlG schreibt einen "einheitlich-zweigliedrigen Urlaubsbegriff" fest. Dies bedeutet, dass mit dem Urlaubsanspruch einerseits der Anspruch auf Freistellung und andererseits der Anspruch auf Fortzahlung der vereinbarten Vergütung realisiert wird. Ist es dem Arbeitnehmer nicht möglich den Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu nehmen, so ist er abzugelten.
Der Abgeltungsanspruch konnte bisher im Falle einer Kündigung durch einen Vermerk in der Freistellungserklärung erfüllt werden. Meist fand sich folgender Passus im Kündigungsschreiben: "Im Falle der Wirksamkeit der hilfsweise fristgemäßen Kündigung werden Sie mit sofortiger Wirkung unter Anrechnung sämtlicher Urlaubs- und Überstundenansprüche unwiderruflich von der Erbringung Ihrer Arbeitsleistung freigestellt." Dies reicht nach dem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts nicht mehr aus.
Das Bundesarbeitsgericht verlangt nun mit Blick auf den einheitlich-zweigliedrigen Urlaubsanspruch bei einer fristlosen Kündigung immer eine finanzielle Urlaubsabgeltung und hat damit seine Rechtsprechung in einer wichtigen Entscheidung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs angepasst
Um Abgeltungsansprüche bei einer ordentlichen Kündigung zu vermeiden, sollte der Kündigungstermin um den noch bestehenden zeitlichen Urlaubsanspruch nach hinten verschoben
werden.