Wer haftet bei Steinschlägen durch Mäharbeiten an Bundesstraßen?

Bald steht wieder der Frühling vor der Tür, mit der Folge, dass auch die Gartenarbeiten wieder beginnen. Besonders an den Straßenrändern ist es wichtig, dass Gräser und Sträucher regelmäßig zurückgeschnitten werden, damit eine gute Sicht garantiert ist. Doch manchmal werden hierbei auch kleine Steine aufgeschleudert, die sodann die vorbeifahrenden Fahrzeuge beschädigen. Wer zahlt in einem solchen Fall?!

 

Nach Urteil des BGH (Urteil vom 04.07.2013 - III ZR 250/12) haftet in einem solchen Fall das Land, denn der Fahrzeugverkehr sei vor dieser Gefahr der aufschleudernden Steine durch aufgestellte Warnhinweise nicht hinreichend geschützt.

Das Urteil erging aufgrund des folgenden Sachverhalts: Ein Autofahrer befuhr eine Bundesstraße in Richtung der Autobahn. Auf dem seitlichen Grünstreifen fanden Mäharbeiten statt, wobei Handmotorsensen verwendet wurden, die über keine Auffangkörbe verfügten. Das Mähgut wurde seitlich ausgeworfen.

Laut Bedienungsanleitung des Geräts soll während des Mähens ein Sicherheitsabstand von 15 m eingehalten werden, da ansonsten die Gefahr einer Sachbeschädigung durch wegschleudernde Gegenstände bestünde. Als der Autofahrer vorbeifuhr, wurde das Fahrzeug durch aufgewirbelte Steine beschädigt. Der Autofahrer verlangte daraufhin Schadensersatz.

Das Gericht entschied zugunsten des Autofahrers und bejahte einen Amtshaftungsanspruch aus § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG wegen der Beschädigung des Fahrzeugs durch die bei den Mäharbeiten hochgeschleuderten Steine. Dem beklagten Land obliege die Pflicht, die öffentlichen Verkehrsflächen möglichst gefahrlos zu gestalten und zu erhalten, sowie im Rahmen des Zumutbaren alles zu tun, um den Gefahren zu begegnen, die den Verkehrsteilnehmern aus einem nicht ordnungsgemäßen Zustand der Straße drohten. Zur Verkehrssicherungspflicht gehöre auch das Mähen zum Straßenkörper gehörender Grünstreifen.

Der Fahrzeugverkehr sei vor dieser Gefahr auch nicht durch aufgestellte Warnhinweise hinreichend geschützt, weil die Verkehrsteilnehmer durch ihre Fahrweise eine Beschädigung ihrer Fahrzeuge infolge hochgeschleuderter Steine nicht vermeiden könnten, so das Gericht. Effektive Schutzmaßnahmen seien hier mit vertretbarem technischem und wirtschaftlichem Aufwand erreichbar gewesen. Das beklagte Land hätte entlang der Bundesstraße entweder eine Schutzplane errichten oder ein zweites Fahrzeug als Schutzschild vor dem jeweils zu mähenden Bereich einsetzen können.

Auch wäre es dem beklagten Land zuzumuten gewesen eine verkehrsärmeren Tageszeit für die Durchführung der Arbeiten auszuwählen oder diese bei Vorbeifahrt von anderen Verkehrsteilnehmern zu unterbrechen; so begründet das Gericht seine Entscheidung.

Das Gericht räumt ein, dass der wirtschaftliche Aufwand zwar größer wäre, erachtet es jedoch aufgrund der erheblichen Gefahren, welche durch aufgeschleuderte Steine für Sachen und Menschen entstehen, vertretbar diesen Aufwand hinzunehmen. 

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