Stehpinkler müssen keinen Schadensersatzanspruch fürchten

Das Amtsgericht Düsseldorf hat am 20. Januar 2015 durch Urteil (Az: 42 C 10583/14) entschieden, dass Mieter im Stehen pinkeln dürfen. Dies gehöre zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung. Damit gewann der Mieter den Rechtsstreit, in welchem er auf Auszahlung von 3000 Euro Mietkaution klagte.

Der Vermieter wollte die geleistete Kaution einbehalten, mit der Begründung, der Marmorboden der Toilette sei durch Urinspritzer abgestumpft. Durch einen Fachmann wurde diese Ursache bestätigt. Der zuständige Richter Stefan Hank befand dies als nachvollziehbar und glaubwürdig.

Dennoch stehe dem Vermieter kein Recht auf Einbehaltung der Mietkaution für die anstehende Reparatur zu. Das Urinieren im Stehen sei weit verbreitet, die Gefahren für Böden aber kaum bekannt. Aus diesem Grund hätte der Vermieter den Mieter auf die Empfindlichkeit des Bodens hinweisen müssen, um der Beschädigung des wertvollen Bodenbelags vorzubeugen.

Wörtlich heißt es in der Urteilsbegründung: “Trotz der in diesem Zusammenhang zunehmenden Domestizierung des Mannes ist das Urinieren im Stehen durchaus noch weit verbreitet. Jemand, der diesen früher herrschenden Brauch noch ausübt, muss zwar regelmäßig mit bisweilen erheblichen Auseinandersetzungen mit – insbesondere weiblichen – Mitbewohnern, nicht aber mit einer Verätzung des im Badezimmer oder Gäste-WC verlegten Marmorbodens rechnen.”

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