Antrag der NPD  vor dem Bundesverfassungsgericht ohne Erfolg

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat eine Organklage der NPD gegen die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend am 16.12.2014 durch Urteil zurückgewiesen.

Im Rahmen der Verleihung des Thüringer Demokratiepreises gab die Bundesministerin an diesem Tag ein Zeitungsinterview. Sie wurde befragt, wie im Falle eines Einzugs der NPD in den Landtag mit deren Anträgen im Parlament oder auf Kommunalebene umzugehen sei. Hierauf antwortete sie:

"Aber ich werde im Thüringer Wahlkampf mithelfen, alles dafür zu tun, dass es erst gar nicht so weit kommt bei der Wahl im September. Ziel Nummer 1 muss sein, dass die NPD nicht in den Landtag kommt." Die NPD als Antragstellerin sieht sich hierdurch in ihrem Recht auf Chancengleichheit gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt und klagte vor dem Bundesverfassungsgericht.

Die NPD argumentiert, den Mitglieder der Bundesregierung sei jegliche „Schmähkritik“, welche im strafrechtlichen Sinne als  Beleidigung zu qualifizieren wäre, untersagt, da sie bei Wahrnehmung ihrer amtlichen Funktion an die Grundrechte sowie an Gesetz und Recht gebunden (Art. 1 Abs. 3 und Art. 20 Abs. 3 GG) sind. Darüber hinaus haben Mitglieder der Bundesregierung die Pflicht, das Recht der politischen Parteien auf Chancengleichheit aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz und das daraus folgende Neutralitätsgebot zu beachten.

Das Gericht legt seiner ablehnenden Entscheidung folgende rechtliche Erwägungen zugrunde: Das seitens der NPD angeführte Neutralitätsgebot gilt nur, soweit die Äußerung eines Mitglieds der Bundesregierung unter spezifischer Inanspruchnahme der Autorität seines Amtes oder der damit verbundenen Ressourcen erfolgt.

Ob dies vorliegend der Fall gewesen ist, ist nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu bestimmen. Zu bejahen ist dies regelmäßig, wenn ein Bundesminister bei einer Äußerung ausdrücklich auf sein Ministeramt Bezug nimmt oder die Äußerung ausschließlich Maßnahmen oder Vorhaben des von ihm geführten Ministeriums zum Gegenstand hat. Ferner ist von der Inanspruchnahme der Amtsautorität dann auszugehen, wenn der Amtsinhaber sich durch amtliche Verlautbarungen erklärt. Ein spezifischer Amtsbezug könne sich auch aus der Nutzung von Amtsräumen oder Verwendung staatlicher Symbole ergeben. Außerdem könne ein solcher auch dann vorliegen, wenn ein Bundesminister sich im Rahmen einer von der Bundesregierung verantworteten Veranstaltung äußert oder die Teilnahme an einer Veranstaltung ausschließlich aufgrund seines Regierungsamtes erfolgt.

Im hier vorliegenden Fall ist ein solcher Bezug weder den äußeren Umständen noch dem Interview selbst zu entnehmen. Daher ist die von der NPD angegriffene Äußerung dem politischen Meinungskampf zuzuordnen, der nicht dem Neutralitätsgebot unterliegt, so das Bundesverfassungsgericht (Urteil vom 16.12.2014 – 2 BvE 2/14).

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Kommentare: 5
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