Das OLG Frankfurt hatte in einem Rechtsstreit zu entscheiden, bei welchem ein Fußgänger einen Rollstuhlfahrer nach Zusammenstoß auf Schadensersatz sowie Schmerzensgeld verklagte. Laut der Richter sei bei einer Höchstgeschwindigkeit von 6km/h nicht von einem zu schnellen Fahren auszugehen; die Klage wurde abgewiesen.
Der 1,90 Meter große, 90 Kilogramm schwere Fußgänger erlitt aufgrund eines Zusammenstoßes mit dem Fahrer eines elektrischen Rollstuhls diverse Verletzungen, darunter eine Thoraxprellung, Knochenbrüche und eine Schulterluxation. Der verletzte Mann verklagte den Rollstuhlfahrer daraufhin auf Schadensersatz und Schmerzensgeld und trug hierzu vor, dieser sei zu schnell gefahren und habe damit gegen § 24 Abs. 2 StVO verstoßen. Zudem habe er sich mit zu wenig Abstand an ihm vorbeidrängeln wollen.
Dieser Argumentation folgte das Gericht nicht. Die Höchstgeschwindigkeit des Rollstuhls liege bauartbedingt bei lediglich 6 km/h, so dass von einer zu hohen Geschwindigkeit nicht ausgegangen werden könne.
Die im § 24 Abs. 2 StVO benannte Schrittgeschwindigkeit, an die sich Rollstuhlfahrer halten müssen, die am Fußgängerverkehr teilnehmen, liegt bei 4 bis 7 km/h, so dass der Rollstuhlfahrer selbst bei Erreichung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 6 km/h noch innerhalb der gesetzlichen Vorschrift gehandelt habe.
Zudem sei zu berücksichtigten, dass es sich bei dem Geschädigten um einen großen und kräftigen Mann gehandelt habe. Sein Sturz muss daher nicht zwangsläufig Ursache einer Nachlässigkeit des Rollstuhlfahrers gewesen sein. Vielmehr sei auch vorstellbar, dass der Mann mit einem Fuß unglücklich am Fahrstuhl hängen geblieben und deshalb zu Fall gekommen sei, so das Gericht.
Ein solcher Hergang würde es nach Ansicht des Gerichts auch erklären, dass der Mann keine Schutzreaktion gezeigt habe und deshalb so unglücklich auf die rechte Schulter gefallen sei.
Die Berufung blieb aus diesen Gründen ohne Erfolg.
(OLG Frankfurt, Urteil v. 02.05.2014, 11 U 88/13).