Update: Bearbeitungsgebühren bei Verbraucherkreditverträgen (BGH vom 28. Oktober 2014)

Spätestens seit Mai 2014 zum Dauerthema geworden, hat der BGH mit seiner Entscheidung vom 28. Oktober 2014 (Az. XI ZR 348/13) nochmal „Öl ins Feuer“ gekippt.

Bereits im Mai dieses Kalenderjahres hatten sich die Richter in Karlsruhe von ihrer bisherigen Rechtsprechung abgewandt und entschieden, dass Klauseln zur Erhebung von Bearbeitungsgebühren in Verbraucherkreditverträgen unzulässig sind.

 

Hierzu haben wir bereits mehrfach Artikel verfasst, so dass wir zur Vermeidung von Wiederholungen auf unseren Blog verweisen möchten.

 

Diese höchstrichterliche Rechtsprechung aus Mai 2014 ließ sich bis zum 28. Oktober 2014 jedoch nur auf Kreditverträge anwenden, die seit dem Kalenderjahr 2011 abgeschlossen worden waren. Bei Kreditverträgen vor 2011 beriefen sich die Banken bislang auf die Einrede der Verjährung. Dem hat der BGH nunmehr eine Absage erteilt und zwar durch Klärung der Frage des Verjährungsbeginns für Rückforderungsansprüche von Kreditnehmern bei unwirksam formularmäßig vereinbarten Darlehensbearbeitungsentgelten. Nach der neuen Entscheidung begann die sog. Kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist für früher (vor 2011) entstandene Rückforderungsansprüche erst mit dem Schluss des Jahres 2011 zu laufen.

 

Grund: Darlehensnehmern sei die Erhebung einer Rückforderungsklage vor 2011 schlichtweg nicht zumutbar gewesen. Bis zu diesem Zeitpunkt war es nämlich so, dass auch der BGH in seiner älteren Rechtsprechung Bearbeitungsgebühren von bis zu 2 Prozent gebilligt hat.

Von daher war es für den jeweiligen Verbraucher unzumutbar gegen diese höchstrichterlicher Rechtsprechung (mangels Erfolgsaussicht) zu klagen.

Erst im Kalenderjahr 2011 hat sich langsam aber sicher die Rechtsprechung dahingehend gefestigt, dass die Erhebung von Bearbeitungsgebühren generell zu missbilligen sei. Seitdem muss – laut BGH – ein rechtskundiger Dritter billigerweise damit rechnen, dass Banken die erfolgreich Berufung auf die ältere BGH-Rechtsprechung versagt werden würde, so dass ab diesem Zeitpunkt auch die klageweise Geltendmachung für Darlehensnehmer zumutbar war.

 

Im Ergebnis bedeutet dies, dass die 3-jährige Verjährungsfrist erst ab 2011 beginnt.

 

Wer also im Zeitraum von 2004 - 2010 einer finanzierenden Bank Bearbeitungsentgelt gezahlt hat soll und muss jetzt zügig aktiv werden, denn für diese Darlehensverträge läuft die Verjährungsfrist definitiv zum 31. Dezember 2014 ab!

 

Ebenso verhält es sich für Darlehen, die im Kalenderjahr 2011 abgeschlossen worden sind.

Auch hier verjähren die Rückforderungsansprüche zum 31. Dezember 2014!

 

Es gilt also: Vereinbaren sie alsbald einen Termin bei ihrem Anwalt des Vertrauens, damit sie ihre Ansprüche noch vor Jahresende bei der jeweiligen Bank geltend machen können und so die drohende Verjährung hemmen.

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