Auch Häftlingen steht täglich frische Unterwäsche zu

 

Durch Beschluss des Oberlandesgerichts vom 14.08.2014 (1 Vollz 365/14) wurde festgestellt, dass auch Strafgefangene grundsätzlich ein Recht auf eine frische Unterhose für den täglichen Wechsel haben. Der tägliche Wechsel der Unterwäsche gelte heute als gesellschaftliche Norm “bzw. als zumindest wünschenswert”, so der Senat im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung.

 

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Einem 60 jährigen Inhaftierten wurden gem. eines Beschlusses des Oberlandesgerichts Hamm aus dem Jahre 1993 durch die Leitung der westfälischen Strafvollzugsanstalt wöchentlich eine Garnitur aus 4 Unterhosen zur Verfügung gestellt. Der Gefangene beantragte bei der JVA täglichen Wechsel der Unterwäsche. Dies lehnte die JVA unter dem Hinweis ab, dass mit dem aus vier Unterhosen bestehenden wöchentlichen Kontingent Gesundheit und Hygiene der Häftlinge Rechnung getragen sei. Hiergegen legte der Inhaftierte durch seinen Rechtsanwalt Beschwerde ein.

 

Aufgrund der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm sind die Strafvollzugsbehörden nunmehr angewiesen, den Häftlingen ausreichend Unterwäsche zur Verfügung zu stellen, sodass ein täglicher Wechsel der Unterwäsche möglich ist. Entgegen der vorherigen Entscheidung des OLG im Jahre 1993, nachdem ein viermaliger Wechsel der Unterwäsche in den Haftanstalten den Anforderungen an Gesundheit und Hygiene Rechnung tragen würde, sei nach heutiger Verkehrsanschauung ein täglicher Wechsel der Unterwäsche geltender Standard und “zumindest wünschenswert”.

 

Der Inhaftierte sei bereits durch die Pflicht, Anstaltskleidung zu tragen, in seinem grundrechtlich geschützten Persönlichkeitsrecht nicht unerheblich betroffen. Darüber hinaus sei es den Häftlingen nicht zumutbar, in besonders sensiblen Bereich der Unterbekleidung in erheblichem Maße von den gesellschaftlichen Normvorstellungen abzuweichen. Diese würden unzweifelhaft inzwischen den täglichen Wechsel der Unterwäsche als gesellschaftliche Norm ansehen. Ein davon abweichendes Intervall des Unterwäsche Wechsels könnte nach Ausführungen der Kammer unzureichende Körperhygiene zur Folge haben. Eine hiervon abweichende Praxis würde demnach auch dem Resozialisierungsgedanken des Strafvollzuges zuwider laufen, denn eine unzureichende Körperhygiene könne schließlich auch den Wiedereinstieg in das Arbeitsleben erschweren.

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