Nutzungsausfall nach Verkehrsunfall bei Eigenreparatur des Kfz

 

Nach einem Verkehrsunfall gibt es oftmals Streit über den Umfang des Schadensersatzanspruches des Geschädigten.

 

Häufig rechnet der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall den Schaden auf Gutachterbasis ab und repariert den Schaden selbst. Möchte er dann auch noch Nutzungsausfall beanspruchen, so reicht die Reparaturbestätigung als Nachweis nicht aus. Vielmehr muss neben der Durchführung der Reparatur auch der konkrete Zeitraum der tatsächlichen Dauer der Reparatur nachgewiesen werden (Urteil des OLG München; AZ: 10 U 859/13).

 

Dem Urteil des OLG München vom 13. September 2014 lag der folgende Sachverhalt zugrunde: Der Kläger hatte nach dem von ihm unverschuldeten Kfz-Unfall sein Fahrzeug selbst repariert und bei der generischen Versicherung unter anderem eine Nutzungsausfallentschädigung geltend gemacht. Die Versicherung lehnte die Erstattung der dieser indes ab. Die Angelegenheit ging somit vor Gericht.

 

Das Gericht entschied im Sinne des Klägers und führte aus, dass auch dann ein Nutzungsausfall bestehe, wenn der Geschädigte den Schaden auf Gutachtenbasis abrechnet und das Fahrzeug in Eigenregie repariert. Dies gelte jedoch mit den nachfolgenden Einschränkungen: Der Anspruch auf Entschädigung des Nutzungsausfalles bestehe nur für die Dauer einer fühlbaren Gebrauchsbeeinträchtigung des Geschädigten. Zudem reiche allein die Reparatur des beschädigten PKW für die Zuerkennung eines solchen Anspruches nicht aus, denn eine Reparaturbestätigung gebe lediglich Auskunft darüber, dass das Kfz repariert worden ist; ob sämtliche im Gutachten ausgeführten Arbeiten auch durchgeführt worden sind oder wie lange die Reparatur tatsächlich gedauert hat, geht aus ihr jedoch nicht hervor.

 

Der Geschädigte habe daher für einen Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung substantiiert darzulegen und zu beweisen, dass das Fahrzeug an den einzelnen Tagen bei bestehendem Nutzungswillen und einer Nutzungsmöglichkeit aufgrund der Reparatur nicht nutzbar war.

 

Im vorliegenden Fall konnte der Kläger nach entsprechendem Hinweis des Gerichts den erforderlichen Nachweis erbringen, so dass ihm die Nutzungsausfallentschädigung zugestanden wurde.

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