Nichtraucherschutz für Kinder bei Umgangskontakten

 

Die Frage stellt sich in der anwaltlichen Praxis nicht selten.
Kann der Kindesumgang eingeschränkt oder gar verweigert werden, wenn der umgangsberechtigte Elternteil während des Kindesumgangs in geschlossenen Räumen (Wohnung/Auto) schlimmstenfalls sogar im Beisein der Kinder raucht?

 

Hierzu hat sich das Kammergericht Berlin bereits Anfang 2011 (Az. 17 UF 225/10) geäußert.

 

In der konkreten Situation war es so, dass eines der Kinder sogar an Asthma litt und daher neben den allgemeinen Gesundheitsgefahren, die Zigarettenrauch für Kinder birgt auch einer besonderen Gefahr ausgesetzt war.
Das Kammergericht hat sich zuletzt auf die Seites des umgangsberechtigten (rauchenden) Kindesvaters gestellt. Hervorzuheben ist jedoch, dass dieser sich verpflichtet hat, auf keinen Fall in geschlossenen Räumen im Beisein der Kinder zu rauchen; bevor die Kinder die ggf. zuvor „verrauchten“ Räumen betreten würden wurde weiterhin zugesichert, dass ein vorheriges kräftiges Lüften der Räume erfolgen werde.

 

Im Grunde hat sich das Gericht daher weder auf die Seite des umgangsberechtigten noch auf die Seite des betreuenden Elternteils gestellt. Vielmehr erfolgte eine Entscheidung, die ausschließlich dem Kindeswohl entsprach. Die Kinder wollten Umgang zu ihrem (rauchenden) Vater haben und hätten sicherlich auch das Passivrauchen in Kauf genommen. Das Gericht hat jedoch ausdrücklich hervorgehoben, dass Kinder insoweit zu schützen sind. Umgangskontakt wurde daher mit der Bedingung gewährt, dass der Umgangsberechtigte sich verpflichtet im Beisein der Kinder nicht in geschlossenen Räumen zu rauchen.

 

Dem Grunde nach sollte dies eigentlich eine Selbstverständlichkeit sein, die in dieser konkreten Situation familienrechtliche Bedeutung gewann.

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