Strafgefangene dürfen von der JVA nur in einer Gemeinschaftszelle mit Nichtrauchern untergebracht werden, es sei denn sie haben der gemeinsamen Unterbringung mit Rauchern ausdrücklich zugestimmt, so urteilte das OLG Hamm (1 Vollz (Ws) 135/14).
Grundlage der Entscheidung war der Antrag eines Inhaftierten aus einer süddeutschen JVA, welcher dort eine mehrjährige Haftstrafe zu verbüßen hat. Zum Zwecke der Wahrnehmung eines Gerichtstermins beim Amtsgericht Gelsenkirchen wurde er in die JVA Essen überstellt, wo er vier Tage in einer Gemeinschaftszelle mit rauchende Mitgefangene untergebracht war.
Er beantragte, die Unterbringung in einer Zelle mit Rauchern für rechtswidrig zu erklären. Diesen Antrag wies die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Essen zurück, u.a. mit der Begründung, der Strafgefangene habe gegenüber der JVA zuvor nicht beantragt, in einer Einzelzelle oder in einer nur mit Nichtrauchern belegten Gemeinschaftszelle untergebracht zu werden.
Gegen diese Entscheidung legte der Strafgefangene erfolgreich Beschwerde vor dem OLG Hamm ein, welches die Entscheidung des Landgerichts Essen abänderte. Es stellte fest, dass die Unterbringung des Strafgefangenen in einer Gemeinschaftszelle, in welcher geraucht wurde, rechtswidrig sei und verwies hierbei auf das nordrhein-westfälische Nichtraucherschutzgesetz.
Die JVA sei verpflichtet, diese Vorschrift bei der Belegung von Gemeinschaftszellen von Amts wegen zu berücksichtigen. Das Verbot sei unabhängig davon einzuhalten, ob der jeweils Betroffene sich gegen einen entsprechend rechtswidrigen Aufenthalt zur Wehr setze oder nicht. Soweit die JVA erwäge, Nichtraucher in einer Raucherzelle unterzubringen, muss sie zuvor eine ausdrückliche Einverständniserklärung des Nichtrauchers einholen.
Kommentar schreiben