Kostenübernahmepflicht des Jobcenters für eine MPU nach Trunkenheitsfahrt?

 

Einem Hartz-IV-Empfänger wurde nach einer Trunkenheitsfahrt mit 1,52 Promille seinen Führerschein entzogen. Daraufhin beantragte er beim zuständigen Jobcenter die Übernahme der Kosten für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis - incl. MPU und hierzu benötigter Vorbereitungskurse - in Höhe von mehr als 2.400€  - zumindest darlehenshalber. Dies lehnte das Jobcenter Landkreis Heilbronn ab.

 

Der Mann reagierte hierauf mit einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vor dem Sozialgericht Heilbronn. Zur Begründung führt er aus, ihm sei der Führerschein aufgrund eines „Fehlurteils“ entzogen worden, er habe den Alkohol nur aufgrund von „Unwohlseins“ und „Schmerzen“ konsumiert.

 

Wegen seines Rheumas müsse er aber dringend mit eigenem PKW zur ambulanten Kur nach Bad Rappenau fahren (mit öffentlichen Verkehrsmitteln dauere dies über eine Stunde pro Weg und sei mit längerem, ihm nicht zumutbarem Fußweg verbunden).

 

Das Sozialgericht lehnte den Eilantrag mit der Begründung ab, es handele sich nicht um einen unabweisbaren, vom Hartz IV -Regelsatz umfassten Bedarf. Denn der Entzug der Fahrerlaubnis und die dadurch entstehenden Unkosten, den Führerschein wieder zu erhalten, seien Folge strafbaren Verhaltens.

 

Zwar soll durch die Regelleistung das soziokulturelle Existenzminimum gewährleistet werde, jedoch seien Folgekostern für sozialschädliches Verhalten herivon nicht erfasst.

 

Dass der Antragsteller einen Führerschein benötige, um einen Job zu finden, sei nicht ersichtlich, denn er habe keine konkrete Arbeitsstelle, zu deren Einstellungsvoraussetzungen eine gültige Fahrerlaubnis zähle benennen können. Zudem sei nicht sichergestellt, dass er die MPU selbst bei intensiver Vorbereitung erfolgreich absolvieren würde. Auch sei es ihm, entgegen seiner Auffassung, zumutbar gewesen mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur ambulanten Kur zu fahren. Die vorgelegten Reisezeiten würden insoweit nicht von denen abweichen, welche manche Berufspendler täglich auf sich nehmen. Im Übrigen sei es auch nicht nachvollziehbar, warum der Antragsteller die Kur nicht auch stationär hätte durchführen können.

 


Sozialgericht Heilbronn, Beschluss vom 25.09.2014 - S 10 AS 2226/14 ER

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