Längere Einspruchsfrist aufgrund falscher Rechtsbehelfsbelehrung bei Kindergeldrückforderungsbescheiden

Nach zwei aktuellen Entscheidungen des Finanzgerichts Köln (Az: 1 K 3876/12 und 1 K 1227/12) können Bescheide der Bundesagentur für Arbeit über die Rückforderung von Kindergeld bis zu einem Jahr nach ihrer Bekanntgabe angefochten werden. Grund hierfür ist, so das Gericht, die Verwendung einer irreführenden Rechtsbehelfsbelehrung seitens der Bundesagentur.

 

In den zu entscheidenden Verfahren hob die Bundesagentur die Kindergeldfestsetzung rückwirkend wegen fehlender Nachweise auf und forderte jeweils ca. 6.000 EUR Kindergeld zurück. Die Kindergeldempfänger reichten die fehlenden Nachweise nach, jedoch erst nach Ablauf der einmonatigen Einspruchsfrist. Aus diesem Grund wies die Bundesagentur die Einsprüche wegen des Versäumens der Einspruchsfrist als unzulässig zurück.

 

Das Finanzgericht gab den hiergegen erhobenen Klagen nunmehr im Wesentlichen statt. Die von der Bundeagentur verwendeten Rechtsbehelfsbelehrungen seien irreführend. Denn nach der eigentlichen Belehrung über die einmonatige Einspruchsfrist folgte dieser Hinweis: "Wenn Sie mit der aufgeführten Forderung grundsätzlich nicht einverstanden sind, wenden Sie sich bitte an die zuständige Familienkasse“. Dieser Zusatz erwecke den Eindruck, dass unabhängig von der fristgebundenen Einspruchseinlegung die Möglichkeit bestehe, sich auch nach Ablauf der Einspruchsfrist bei der Bundesagentur gegen den Bescheid zu wenden. Demnach kann hierdurch Fristversäumnis drohen. Aus diesem Grund könne die fehlerhafte Rechtsbefehlsbelehrung nicht die einmonatige Einspruchsfrist in Gang setzen. Vielmehr gelte nunmehr eine Jahresfrist, beginnende mit der Bekanntgabe des Bescheides, welche regelmäßig der Zustellung entspricht. Damit setze die Rechtsbehelfsbelehrung die Einspruchsfrist nicht in Gang und der Einspruch könne innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe der Bescheide eingelegt werden.

 

Die vorgenannten Entscheidungen sind derzeit noch nicht rechtskräftig, da der 1. Senat in diesen Fällen wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung Revision zum Bundesfinanzhof in München zugelassen hat. Für den Fall, dass auch Sie von einem solchen Rückforderungsbescheid betroffen sind, sollten Sie daher auf jeden Fall die einmonatige Einspruchsfrist wahren und die Rechtsbehelfsbelehrung von einem Anwalt prüfen lassen, da diese textlich variieren können.

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