Blinker gesetzt und trotzdem geradeaus gefahren

 

Der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden(Az. 7 U 1876/13), welcher für Entscheidungen im Verkehrsrecht zuständig ist, hat über einen Rechtsstreit nach einem Verkehrsunfall entschieden, dem eine häufig auftretende Straßenverkehrssituation zugrunde lag. Ein Verkehrsteilnehmer hatte auf das Blinklicht des Vorfahrtberechtigten vertraut und war auf die Vorfahrtstraße eingebogen. Da der Vorfahrtsberechtigte jedoch trotz Setzen des Blinkers geradeaus weiter fuhr kam es zum Zusammenstoß zwischen den Fahrzeugen.

Das erkennende Gericht hat die wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge gegeneinander abgewogen und kam zu dem Ergebnis, dass derjenige, dem ein Vorfahrtsverstoß zur Last fällt, gegenüber dem demjenigen, dem ein missverständliches Verhalten vorzuwerfen ist, die Hauptverantwortung an dem Unfall trägt. Dementsprechend kam es zu einer Haftungsquote von 70:30, wobei 70% der Haftung dem wartepflichtigen Verkehrsteilnehmer auferlegt wurden. 

Das Oberlandesgericht Dresden geht davon aus, dass der Wartepflichtige nur dann auf ein Abbiegen des Vorfahrtberechtigten vertrauen darf, wenn über Blinken hinaus in Würdigung der gesamten Umstände, sei es durch eine Verringerung der Geschwindigkeit oder aber dem Beginn des Abbiegevorgangs, eine zusätzliche Vertrauensgrundlage geschaffen worden ist, die es im Einzelfall rechtfertigt, davon auszugehen, das Vorfahrtsrecht werde nicht mehr ausgeübt. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts sei neben dem Blinken zumindest ein weiteres deutliches Anzeichen erforderlich, um darauf zu vertrauen, dass der Vorfahrtberechtigte tatsächlich vor dem Wartepflichtigen abbiegt, mithin kein Vorfahrtrecht mehr zu beachten ist.

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Kommentare: 1
  • #1

    Kimberly Hirano (Donnerstag, 02 Februar 2017 22:02)


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