Viele Autofahrer verfügen über eine Vollkaskoversicherung, um ihr liebstes Kind, das Auto, bestmöglich zu schützen. Doch auch die Vollkaskoversicherung muss bekanntlich nicht jeden Schaden übernehmen.
Dies gilt besondere bei Unfällen, welche unter Alkoholeinfluss geschehen. Die Faustregel lautet: Je höher die eigenen Promille, desto niedriger die Prozente von der Versicherung, wobei durchaus auch null Prozent möglich sind.
In einem vom OLG Karlsruhe (OLG Karlsruhe, Urteil v. 15.04.2014, 9 U 135/13) zu entscheidenden Fall ging es um eine Frau, welche eine Baustelle übersehen und ihren Opel Tigra hierbei nicht unerheblich beschädigt hatte – der Schaden belief sich auf 7.120 €. Vor Fahrantritt hatte sich die Fahrerin bei einer Freundin mehrere Gläser Rotwein gegönnt.
Seitens der Polizei wurde eine Blutalkoholkonzentration von 1,09 Promille festgestellt, mithin ein Wert ganz knapp unterhalb der Grenze der absoluten Fahruntauglichkeit von 1,1 Promille. Dennoch wollte die Frau von ihrem Versicherer den gesamten Schaden in Höhe von 7.120 EUR nebst Zinsen ersetzt bekommen.
Sie gab zwar zu, dass sie den Unfall aufgrund eines Fahrfehlers selbst herbeigeführt habe, allerdings sei der Unfall nicht durch ihren Alkoholgenuss verursacht worden, sondern weil sie versucht habe, die im Fahrerbereich leicht beschlagene Frontscheibe frei zu wischen.
In erster Instanz hatte das Landgericht die Klage gänzlich abgewiesen, denn die Frau habe den Unfall grob fahrlässig verursacht. Die Angabe sie habe die Scheibe freigewischt und deshalb den Fahrfehler begangen, sei eine reine Schutzbehauptung und unglaubwürdig. Aus diesem Grund dürfe die Versicherung die Leistung gemäß § 81 Abs. 2 VVG auf null kürzen.
Dieses Ergebnis akzeptierte die Autofahrerin nicht und legte Rechtsmittel ein. Tatsächlich kam das OLG Karlsruhe zu einem anderen Ergebnis. Zwar geht das OLG ebenfalls von einem grob fahrlässigen Handeln der Frau aus, jedoch komme es bei einer Blutalkoholkonzentration unter 1,1 Promille auf die Umstände des Einzelfalls an, ob eine alkoholbedingte Fahruntauglichkeit festgestellt werden kann. Dabei sind insbesondere Fahrfehler und mögliche Ausfallerscheinungen zu berücksichtigen.
Im vorliegenden Fall hielt das Gericht eine Kürzung der Versicherungsleistung auf 25 Prozent des Schadens für angemessen. Der Fahrerin kam hierbei zu Gute, dass die Polizei vor Ort keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen feststellen konnte.
Bei Blutalkoholkonzentrationen, die nur minimal höher liegen und 1,1 Promille erreichen, entscheiden Gerichte häufig auf eine Kürzung der Leistung auf null.
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