Prozesskostenhilfe für rauchenden Mieter im Revisionsverfahren vor dem BGH

 

Der Prozess um den rauchenden Mieter aus Düsseldorf geht seit Beginn des Jahres durch die Presse und sorgt für viel Aufmerksamkeit. Nachdem er in der vorherigen Instanz unterlegen war, zieht er nun vor den Bundesgerichtshof. Dieser gewährte ihm nun Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren (BGH, Beschluss v. 30.7.2014, VIII ZR 186/14).

 

Sowohl das Amts- als auch das Landgericht Düsseldorf hatten den Kettenraucher nach über 40 Jahren Mietzeit verurteilt, seine Wohnung zu räumen. Die Vermieterin stützte ihre Kündigung auf angebliche Geruchsbelästigung der Nachbarn durch massiven Zigarettenrauch.

 

Der Mieter will dieses Urteil nicht hinnehmen und ruft daher den Bundesgerichtshof an. Die Bundesrichter gewährten dem Mieter nun Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren. Der Mieter, welcher nach Angaben seines Prozessbevollmächtigten über eine monatliche Rente von 1.000 € verfügt, ist nicht dazu in der Lage die Kosten des Verfahrens aus eigenen Mitteln aufzubringen.

 

Darüber, wie der BGH den Fall letztendlich entscheidet, sagt die Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch nichts aus. Grundsätzlich setzt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe voraus, dass der Antragsteller bedürftig ist und zudem hinreichende Erfolgsaussichten in der Sache selbst bestehen. Bei Revisionen gewährt der BGH Prozesskostenhilfe unter anderem auch dann, wenn Grundsatzfragen zu entscheiden sind. Das Landgericht hatte die Revision zugelassen, um zu klären, ob die durch das Rauchen eines Mieters verursachten Immissionen innerhalb eines Mehrfamilienhauses einen Kündigungsgrund darstellen können.

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