Reform des Verzugsrechts ab dem 29.07.2014 bei Verträgen zwischen zwei Unternehmen

 

Mit dem 29.7.2014 werden die Regelungen des neuen Gesetzes zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr in deutsches Recht umgesetzt. Die neuen Regelungen werden vor allem Eingang in das BGB finden und regeln lediglich Geschäfte zwischen Unternehmen, welche ab dem 28.07.2014 geschlossen werden.

 

Zahlungsfristen, welche die Geschäftspartner vereinbaren, sollen sich auf maximal 60 Tage beschränken. Nur wenn ausgeschlossen ist, dass dies nicht grob unbillig für den Vertragspartner ist und dies ausdrücklich vereinbart wird, ist eine längere Frist möglich. Für öffentliche Auftraggeber ist die Zahlungsfrist von 60 Tagen die absolute Höchstgrenze. Mehr als 30 Tage darf die Frist nur betragen, wenn es hierfür eine besondere sachliche Rechtfertigung gibt.

 

Damit der Schuldner den Beginn der Frist nicht manipulieren kann, wird dieser festgesetzt auf den Zeitpunkt des Empfangs der Gegenleistung, den Zugang der Rechnung nach Erbringung der Gegenleistung oder auf einen späteren, vom Gläubiger benannten Zeitpunkt.

 

Sofern es auf Überprüfungs- und Abnahmefristen ankommt, sind diese auf 30 Tage begrenzt. Die zeitlichen Grenzen gelten auch für Vereinbarungen zum Verzugseintritt, nicht aber für Abschlags- oder Ratenzahlungen.

 

Versäumt der Schuldner seine Zahlungsfrist, so erwarten ihn nun höhere Sanktionen. Der Verzugszinssatz wurde von 8 auf 9 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz bei Geschäften zwischen Unternehmen erhöht.

 

Zudem wurde eine Schadenspauschale von 40 Euro eingeführt, die immer, auch bei verspäteten Abschlags- oder Ratenzahlungen anfällt. Sofern dem Gläubiger ein darüber hinaus gehender Schaden entsteht, kann er auch diesen ersetzt verlangen, z.B. durch Beauftragung eines Rechtsanwalts. Allerdings muss der Gläubiger sich die Schadenspauschale von 40,00 € dann anrechnen lassen.

 

Ein vertraglicher Verzicht auf die gesetzlichen Verzugszinsen ist nicht möglich. Das Gleiche gilt für einen gesamten oder teilweisen Ausschluss der sonstigen Verzugsschäden, es sei denn er stellt im besonderen Einzelfall keine grob unbillige Beschränkung des Gläubigers dar.

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