Schimmel in der Mietswohnung – Wen trifft die Beweislast?

 

Gegenstand vieler mietrechtlicher Auseinandersetzung ist der Schimmel in angemieteten Wohnräumen. Der Mieter beruft sich zumeist auf bauliche Mängel der Immobilie und begründet damit den Schimmelbefall, wohingegen der Vermieter auf falsches Heiz- und Lüftungsverhalten des Vermieters verweist. Im Prozess stellt sich dann die Frage: wer muss was beweisen?

 

Grundsätzlich muss im Zivilprozess jede Partei das beweisen, was den ihrerseits geltend gemachten Anspruch begründet. Eine Ausnahme hiervon wird im Falle des Schimmelbefalls gemacht; dann muss der Vermieter den Beweis führen, dass aus technisch-handwerklicher Sicht auszuschließen ist, dass die Feuchtigkeitsschäden auf die Bausubstanz zurückzuführen sind. Keinesfalls muss der Mieter beweisen, dass der Schimmel auf die Bausubstanz zurückzuführen ist.  

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs  (BGH WuM 2005, 5) obliegt dem Vermieter der Beweis, dass der Schimmel und  Feuchtigkeitsschäden nicht auf bauseitige Ursachen zurückzuführen sind. Erst wenn der Vermieter diesen Beweis erbracht hat, ist der Mieter in der Pflicht zu beweisen, dass der Schimmel nicht durch sein vertragswidriges Heiz- und Lüftungsverhalten entstanden ist.

 

Falsches Wohnverhalten des Mieters als Ursache für Feuchtigkeit muss eindeutig nachgewiesen sein. Daher reicht eine zu niedrige Temperierung der Wohnung bei vorhandenem Baumangel allein nicht aus.

 

Bei bauseits bedingten Feuchtigkeits- und auch Schimmelpilzerscheinungen im Wohn- und Schlafzimmer sowie in der Küche und bei Putzschäden ist eine Mietminderung von ca. 20 % angemessen, wobei hier im Einzelfall die angemessene Mietminderung anhand des Ausmaßes des Befalles zu bestimmen ist.

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