Rauchender Mieter soll Wohnung räumen

 

Das Landgericht Düsseldorf hat am 26. Juni 2014 unter dem Az. 21 S 240/13 hat die Berufung des langjährigen Mieters Friedhelm A. gegen das Räumungsurteil des Amtsgerichts Düsseldorf zurückgewiesen. Es begründe einen Pflichtverstoß, dass er keine Maßnahmen getroffen haben, um zu verhindern, dass Zigarettenrauch in den Hausflur gelangt.

 

Im erstinstanzlichen Verfahren klagte die Mieterin auf Räumung der Wohnung. Sie hatte dem rauchenden Mieter gekündigt, nachdem sich zahlreiche Hausbewohner über die vom Rauchen des Mieters ausgehende Geruchsbelästigung beschwert hatten. Die Vermieterin hatte dem starken Raucher insbesondere vorgeworfen, er habe sein Lüftungsverhalten verändert.

 

Zu Lebzeiten seiner Frau sei noch ausreichend über die Fenster gelüftet worden. Nunmehr halte der Witwer seine Holzrolläden ständig geschlossen. Andere Mieter hätten sich über eine unerträgliche Geruchsbelästigung beschwert und ihrerseits die Kündigung des Mietverhältnisses angedroht. Zwar hätte die Vermieterin den Mieter mehrfach abgemahnt, jedoch ohne Erfolg. Das Amtsgericht hatte der Klage stattgegeben. Dieses Urteil hat das Landgericht Düsseldorf nunmehr bestätigt.

 

Zur Begründung führte es aus, dass das Rauchen innerhalb des angemieteten Wohnraumes für sich genommen kein vertragswidriges Verhalten darstelle. Es könne dementsprechend weder eine fristlose noch eine ordentliche Kündigung rechtfertigen. Der schwerwiegende Pflichtverstoß liege im Fall des Friedhelm A. jedoch darin, dass dieser keine Maßnahmen getroffen habe, um zu verhindern, dass Zigarettenrauch in den Hausflur zieht.

 

Er habe die Geruchsbelästigung vielmehr sogar gefördert, indem er seine Wohnung unzureichend gelüftet und seine zahlreichen Aschenbecher nicht geleert habe. Die Kammer war nach der Beweisaufnahme schließlich auch davon überzeugt, dass die Vermieterin Friedhelm A. mündlich im Jahr 2012 mehrfach wirksam abgemahnt hat. Bei der Bemessung der langen Räumungsfrist hat die Kammer berücksichtigt, dass der Beklagte bereits seit ca. 40 Jahren in der Wohnung lebt. Damit muss dieser bis zum 31. Dezember 2014 aus seiner Wohnung ausgezogen sein.

 

Allerdings ist das Urteil noch nicht rechtskräftig. Das Landgericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, um eine grundsätzliche Klärung der Frage zu ermöglichen, ob die durch das Rauchen eines Mieters verursachten Immissionen innerhalb eines Mehrfamilienhauses einen Kündigungsgrund darstellen können.

Kommentar schreiben

Kommentare: 0