Neue gesetzliche Regelungen zum Verbraucherschutz

 

Am 13. Juni 2014 wird der zweite Teil des Gesetzes zur Umsetzung der EU-Verbraucherrichtlinie in Kraft. Dies soll der Harmonisierung des Verbraucherschutzrechtes innerhalb sämtlicher EU Staaten dienen. Wesentliche Änderungen erfährt insbesondere das Widerrufsrecht. Dieses wird vollständig reformiert. Verbraucherinformationen sowie Widerrufsbelehrungen werden neu gestaltet werden müssen. Wir möchten Ihnen über die jeweiligen Änderungen einen kurzen Überblick geben:

 

 

 

Änderungen des Widerrufrechts

 

Widerruft der Verbraucher einen Vertrag, so hat er künftig die Kosten der Rücksendung der Ware zu tragen, sofern er im Rahmen der Widerrufsbelehrung auf diesen Umstand hingewiesen wurde. Die sog. „40 Euro Klausel“ entfällt, wonach der Verbraucher die Kosten lediglich dann zu tragen hat, wenn der Warenwert unterhalb von 40,00  € liegt, entfällt.

 

Die Kosten der Hinsendung muss der Verkäufer bei Widerruf des Vertrages weiterhin vollständig erstattet – jedoch nur die Standardlieferung. Mehrkosten für Expressversand, Nachname o.ä. muss der Verkäufer nach wie vor nicht erstatten. 

 

Ab dem 13. Juni ist es nicht mehr ausreichend, die Ware einfach zurück zu senden, um sein Widerrufsrecht auszuüben. Es bedarf vielmehr einer eindeutigen Erklärung seitens des Verbrauchers dahingehend, dass er von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen möchte, auch wenn das Wort „Widerruf“ hierin nicht enthalten sein muss. Nach wie vor muss der Grund des Widerrufes jedoch nicht angegeben werden.

 

Darüber hinaus muss der Verkäufer über das Bestehen eines Musterformulars zur Ausübung des Widerrufsrechts informieren und dieses dem Verbrauchers im Onlineshop zum Download/Ausdruck anbieten. Alternativ kann das Formular elektronisch direkt zum Ausfüllen und Absenden im Webshop bereitgestellt werden. Im Fall der Onlineübermittlung muss dem Verbraucher der Zugang des Widerrufs unverzüglich per Email bestätigt werden.

 

 

 

Von jeder Regel gibt es auch zumindest eine Ausnahme, so auch beim Widerrufsrecht. Da die gesetzlichen Formulierungen Spielraum für Interpretation bieten, wird die Rechtsprechung wohl die Konkretisierung der Normen übernehmen müssen. Folgend die wichtigsten Ausnahmen vom Widerrufsrecht:

 

 - Nach Verbraucherspezifikation oder Verbraucherbedürfnis angefertigte Ware

 

 - Nicht zur Versendung geeignete Artikel

 

Unklar ist, ob auch nach neuer Gesetzeslage ein allgemeiner Hinweis im Rahmen der Widerrufsbelehrung auf den Ausschluss oder Wegfall des Widerrufsrechtes ausreichend sein wird.

 

 

 

Neuregelung für zum Download angebotene digitale Inhalte

 

Nach der aktuellen Gesetzeslage sind zum Download bereitgestellte und nicht mittels eines körperlichen Datenträgers gelieferte digitale Inhalte (Software per Download, PDF- Daten per Email, Apps etc.), nach herrschender Meinung nicht vom Widerrufsrecht erfasst. Nach neuer Rechtslage besteht auch an derartigen Produkten grundsätzlich ein Widerrufsrecht. Dieses erlischt jedoch, nachdem der Verbraucher ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrages vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, und seine Kenntnis davon bestätigt, dass er durch seine Zustimmung mit Beginn der Ausführung des Vertrages sein Widerrufsrecht verliert.

 

Entscheidend für den Verkäufer wird daher zukünftig sein, vom Verbraucher im Onlineshop seine ausdrückliche Zustimmung zum Beginn der Ausführung des Vertrages einzuholen. Dem Verbraucher ist zudem innerhalb der Auftragsbestätigung neben dem Vertragsinhalt nochmals mitzuteilen, dass er ausdrücklich in die Ausführung des Vertrages durch den Verkäufer zugestimmt hat und seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er durch seine Zustimmung mit Beginn der Ausführung des Vertrages sein Widerrufsrecht verliert.

 

 

 

Lieferbeschränkungen und Zahlungsarten, Liefertermin

 

Weiterhin treffen den Verkäufer nunmehr umfangreichere Informationspflichten gegenüber dem Verbraucher. So muss er spätestens bei Einleitung des Bestellvorgangs den Verbraucher darüber unterrichten, ob innerhalb eines Landes Lieferbeschränkungen bestehen (z.B. Deutschland mit Ausnahme dt. Inseln) und welche Zahlungsarten akzeptiert werden. Zudem muss über die möglichen Zahlungsarten auf einer separaten Informationsseite aufgeklärt werden. Allein die Aufnahme innerhalb der AGB ist nicht mehr ausreichend.

 

Die Erhebung von Gebühren für einzelne Zahlungsarten ist nur dann zulässig, wenn, eine gängige und zumutbare Zahlungsart kostenfrei angeboten wird und die erhobenen Zuschläge die Kosten, die beim Verkäufer durch Einsatz des Zahlungsmittels selbst anfallen, nicht übersteigen.

 

Zukünftig muss der Verkäufer auch über den Zeitpunkt der Zahlung informieren, mithin wann genau das Konto im Falle einer Lastschrift belastet wird.

 

Wie bisher, sind dem Verbraucher die Liefertermine möglichst genau mitzuteilen. Der angegebene Liefertermin sollte dabei bei Vorkasse ab Zahlungseingang, ansonsten ab Vertragsschluss berechnet werden. Darüber hinaus müssen zukünftig die Lieferbedingungen angegeben werden. Dazu zählt auch das für den Versand beauftragte Unternehmen (z.B. Versand per DHL, GLS etc.)

 

 

 

 Informationen zum Gewährleistungsrecht

 

Nach Umsetzung der EU-Richtlinie muss jeder Verkäufer über das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts für die konkret bestellte Ware ausdrücklich belehren.

 

 

 

Garantieleistungen, Kundendienst

 

Der Verkäufer hat den Verbraucher über einen ggf. bestehenden Kundendienst, Kundendienstleistungen oder Garantien bezüglich seiner angebotenen Waren zu informieren. Insbesondere hinsichtlich bestehendes Garantien muss der Händler auch über die entsprechenden Garantiebedingungen aufklären, dies gilt auch bei einer Herstellergarantie.

 

Über die Seite des Bundesgesetzblattes können Sie bereits jetzt entsprechende Muster der künftig geltenden Widerrufsbelehrungen aufrufen:

 

 http://www.bgbl.de/banzxaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl113s3642.pdf

 

 

 

Gleiches gilt für das Muster zur Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher – auch dieses finden Sie unter dem unten aufgeführten Link: 

 

 

 

 http://www.bgbl.de/banzxaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl113s3642.pdf

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