Viele Arbeitnehmer sind der Meinung, dass während der Dauer einer Krankheit keine Kündigung ausgesprochen werden darf. Dies ist jedoch ein Irrtum!
Wenn das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) Anwendung findet, also wenn das Beschäftigungsverhältnis mindestens 6 Monate andauert und mehr als zehn Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt sind, darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nur aus personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Gründen kündigen.
In Kleinbetrieben oder bei einer kurzen Beschäftigungsdauer kann der Arbeitgeber hingegen das Arbeitsverhältnis ohne Begründung innerhalb der jeweils geltenden Kündigungsfrist kündigen.
Bei einer Erkrankung ist der Fall der personenbedingten Kündigung einschlägig. Eine krankheitsbedingte Kündigung ist insbesondere wegen häufiger Kurzerkrankungen oder wegen langandauernder Arbeitsunfähigkeit denkbar.
Möchte der Arbeitgeber bei Anwendbarkeit des KSchG krankheitsbedingt kündigen, muss er hohe Hürden überwinden. Es bietet sich in jedem Fall an, eine solche Kündigung von einem fachkundigen Anwalt überprüfen zu lassen.
Dabei ist aber wichtig, dass die 3-wöchige Frist der Kündigungsschutzklage nicht versäumt wird.
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