Bei Gewalttaten droht Schulverweis

 

Schüler, die sich an einer gewalttätigen Auseinandersetzung gegen eine Mitschülerin beteiligen, Müssen mit einem Schulverweis rechnen. So urteilte das Verwaltungsgericht Berlin (VG 3 L 328.14).

 

Folgendes war geschehen: Der 15-jährige Antragsteller des obigen Verfahrens besuchte bislang die 9. Klasse eines Gymnasiums in Berlin-Mitte. Im Januar 2014 schlug und trat er - gemeinsam mit mehreren Mitschülern - in einer Unterrichtspause auf eine damals 14-jährige Mitschülerin ein und schleifte das am Boden liegende Mädchen vor den Augen der anderen Mitschüler durch den Klassenraum.

 

Die Schülerin wurde hierbei erheblich verletzt. Der Antragsteller wandte sich in einem Eilverfahren gegen die von der Klassenkonferenz ausgesprochene Entscheidung, ihn in eine andere Schule desselben Bildungsgangs zu überweisen.

 

Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin bestätigte die Entscheidung im Eilverfahren. Das Verhalten des Antragstellers rechtfertige die Annahme, dass er die ordnungsgemäße Unterrichts- und Erziehungsarbeit in erheblichem Maße beeinträchtigt habe. Mildere Mittel, etwa ein schriftlicher Verweis, ein Ausschluss vom Unterricht oder die Umsetzung in eine Parallelklasse, versprächen ersichtlich keine Aussicht auf Erfolg, um seinem Fehlverhalten wirksam zu begegnen.

 

Der Schüler hatte die darauf berufen, die Mitschülerin habe sei Verhalten provoziert, da sie ihm in der vergangenen Pause versehentlich bei einer Schneeballschlacht einen Stein ins Gesicht geworfen hatte.  Seit diesem Vorfall waren jedoch einige Stunden vergangen und zudem wurden unmittelbar im Anschluss an dieses Ereignis klärender Gespräche zwischen allen Beteiligten und Lehrkräften geführt. Von einer Affektreaktion  könne daher nicht die Rede sein. Vielmehr handele es sich um eine völlig überzogene "Vergeltungsaktion", die der Antragsteller offenbar auch jetzt noch mit seiner Wertung meine rechtfertigen zu können, die Entschuldigung der Mitschülerin sei nicht ernsthaft gewesen.

 

Wer als Schüler in der Schulöffentlichkeit eine derartige Gewaltbereitschaft demonstriere, erweise sich als nicht aufgeschlossen gegenüber der auf Gewaltlosigkeit und auf verantwortungsbewusstes und soziales Handeln ausgerichteten Unterrichts- und Erziehungsarbeit; er erschwere zudem die Verwirklichung dieser Ziele in Bezug auf seine Mitschüler. Bleibe derartiges Fehlverhalten sanktionslos, büße die Schule die zur Vermittlung der genannten Ziele erforderliche Glaubwürdigkeit und Durchsetzungsfähigkeit ein, so das VG Berlin.

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