In Schwalmtal und Umgebung wird fleißig gebaut. Hierbei nutzen die meisten Bauherren Leistungen sog. Fertighausunternehmen, da dort die Leistungen alle aus einer Hand bezogen werden und da sie zudem meist günstiger und schneller sind als der Hausbau mit einem Architekten und den damit verbundenen Ausschreibungen der jeweiligen Gewerke. Im Internet informieren sich die Bauherren zumeist schon vorab über das jeweilige Unternehmen und entscheiden sich oft auch aufgrund von Erfahrungsberichten anderer Bauherren. Doch was geschieht, wenn die negativen Bewertungen erst nach Vertragsunterzeichnungen bemerkt werden? Kann der Werkvertrag in diesen Fällen fristlos gekündigt werden? – Nein, negative Erfahrungsberichte anderer Bauherren rechtfertigen eine fristlose Kündigung des Werkvertrages nicht, so das OLG Hamburg (Az: 11 U 150/11), denn eine Verdachtskündigung wegen "schlechter Presse" sieht das Gesetz nicht vor.
Dem Urteil lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Kläger ist ein Fertighaushersteller, der aufgrund der Kündigung der Beklagten, der Bauherren, einen Anspruch auf Zahlung einer Werklohnvergütung geltend macht. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, weil den Beklagten kein Recht zu der von ihnen ausgesprochenen fristlosen Kündigung zugestanden habe.
Die Beklagten machen mit ihrer Berufung insbesondere geltend, dass die von ihnen vorgetragenen Missstände das Maß der Zumutbarkeit dessen, was im Rahmen eines Werkvertrages wie dem vorliegenden hinzunehmen sei, derart überschritten gewesen sei, dass ihre fristlose Kündigung in jedem Fall berechtigt gewesen sei. Zudem sei das Vertrauen der Beklagten durch negative Erfahrungsberichte anderer Bauherren weiter erschüttert worden.
Die fristlose Kündigung können die Beklagten nicht mit den von ihnen angeführten negativen Erfahrungsberichten anderer Bauherrn rechtfertigen. Zwar mögen diese Berichte das Vertrauen der Beklagten erschüttert haben, sie können den Beklagten als Auftraggebern aber jedenfalls solange kein Recht zur fristlosen Kündigung geben, als nicht deutlich wird, dass die angebotene Werkleistung einen strukturellen, nicht behebbaren Mangel hat.
Grundsätzlich ist es Sache eines jeden Auftraggebers, die Erfüllung des von ihm abgeschlossenen Vertrages durchzusetzen und (erst) bei vorliegenden Mängel oder anderen Pflichtverletzungen die gesetzlich oder vertraglich zur Verfügung stehenden Rechte auszuüben.
Somit raten wir allen Bauherren sich vor Vertragsabschluss gründlich über das Bauunternehmen der Wahl zu informieren. Sollten im Vertrag Klauseln enthalten sein, welche schwer verständlich oder missverständlich formuliert sind, ist es ratsam einen Rechtsanwalt mit der Überprüfung des Vertrages zu beauftragen und entsprechende Klausel sodann zu ändern oder zu streichen.
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