Wahlplakate der rechten Parteien – einfach abhängen oder übermalen?

 

Derzeit schmücken wieder einmal Wahlplakate unsere Straßenränder. Doch insbesondere Wahlplakate der Partei Pro NRW, auf welchen durchgestrichenen Moscheen zu sehen sind, oder solche der NPD mit Wahlslogans wie „Geld für Oma statt für Roma und Sinit“ stoßen vielen Menschen auf. Doch was kann man tun? Darf man die ungeliebten Plakate einfach abreißen oder überstreichen? – Leider geht das nicht, jedenfalls nicht, ohne sich selbst strafbar zu machen.

 

Wer Wahlplakate übermalt, macht sich der Sachbeschädigung nach § 303 StGB strafbar, denn dies stellt eine "nicht unerhebliche Beeinträchtigung der Substanz" des Wahlplakats dar, weil die überdeckende Farbe sich so mit der Sache selbst verbindet, dass eine Entfernung mit einem verhältnismäßigen Aufwand nicht oder nur unter Eingriff in die Substanz der Sache möglich ist.

 

Das Ganze ist auch rechtswidrig – unabhängig davon, ob der Slogan oder das Bild auf dem Wahlplakat selbst den Tatbestand der Volksverhetzung erfüllt, wie es im Fall der NPD-Plakate für den hessischen Landtags- und den Bundestagswahlkampf 2013 die Stadt Bad Hersfeld annahm: Es steht dem Einzelnen nicht zu, Selbstjustiz zu üben. Inwieweit der Verantwortliche des Plakates selbst sich strafbar macht oder ob diese Meinungsäußerung noch hinzunehmen ist, wird von Gerichten entschieden.

 

Das VG Kassel hielt den NPD-Slogan übrigens nicht für volksverhetzend mit dem Ergebnis, dass die Stadt die Wahlplakate wieder aufhängen musste. In einer demokratischen Gesellschaft müssten auch abwegige Meinungen ertragen werden, solange sie nicht strafrechtlichen Charakter aufweisen.

 

Wer missliebige Wahlplakate abhängt und wegträgt, begeht einen Diebstahl.

 

Parteien wirken bei der politischen Willensbildung zwar nicht nur mit, sondern üben nach Ansicht vieler Politologen und Verfassungsrechtler zu viel Einfluss aus, aber sie sind unstreitig vom Grundgesetz geschützt und nehmen Aufgaben von Verfassungsrang wahr.

 

Diesen Schutz verlieren sie, wenn sie verfassungswidrig sind, weil sie nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf aus sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden. Dann wird eine Partei verboten; darüber entscheidet nach dem Grundgesetz aber das Bundesverfassungsgericht – nicht der einzelne Bürger.

 

Solange eine Partei nicht verboten ist, darf sie am politischen Meinungs- und Willensbildungsprozess teilnehmen, selbst wenn diese „Meinung“ für uns an der Grenze des Erträglichen ist. Folglich sind somit auch die Wahlplakate dieser Partei hinzunehmen. Eine andere politische Auffassung sollte jeder Bürger im Rahmen einer Diskussion vertreten, jedoch sich nicht in die Gefahr der Strafbarkeit begeben.

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