Der Inhalt des Arbeitszeugnisses

Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Doch welche Inhalte sind zulässig und was bedeuten die einzelnen Formulierungen?

 

Dieser Artikel soll Ihnen Aufschluss über die wichtigsten Aspekte zum  Thema Arbeitszeugnis liefern.

 

Unabhängig davon, ob Sie Arbeitnehmer in Vollzeit, Teilzeit, als Praktikanten, haupt- oder nebenberuflich, als Aushilfen, auf Probe oder als leitende Angestellte tätig sind, laut § 109 GewO steht Ihnen ein Arbeitszeugnis zu. Für Auszubildende ist § 16 Berufsbildungsgesetz (BBiG) maßgeblich.

 

Ein einfaches Zeugnis bescheinigt die Dauer des Arbeitsverhältnisses und enthält eine kurze Tätigkeitsbeschreibung. Dies geschieht jedoch nicht automatisch. Vielmehr muss der Arbeitnehmer das Zeugnis bei seinem Arbeitgeber einfordern.

 

Grundsätzlich kann auch ein qualifiziertes Arbeitszeugnis beansprucht werden. Darin wird auch die Leistung und Führung des Arbeitnehmers beurteilt. Selbst nach nur kurzer Beschäftigungsdauer hat der Arbeitnehmer Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis (vgl. Urteil des LAG Köln, Az. 4 Sa 1485/00). Bei leitenden Angestellten oder Arbeitnehmern in gehobenen, verantwortungsvollen Positionen ist in der Regel das qualifizierte Zeugnis zu erteilen.

 

Das Arbeitszeugnis dokumentiert den beruflichen Werdegang und die fachliche Entwicklung. Es sollte zumindest angeben, wie lange der Arbeitnehmer beschäftigt war und welche Tätigkeit er ausgeübt hat. Entscheidend ist stets die Leistungsbeurteilung: Die dabei verwendeten Formulierungen müssen wohlwollend ausfallen - so die Rechtsprechung. Auch kritische Beurteilungen der Arbeitsleistung müssen daher positiv formulieren werden. Es haben sich im Laufe der Zeit bestimmte Formulierungen entwickelt, welche Sie als Arbeitnehmer kennen sollten. Da die Zeugnissprache immer positiv ist, kommt es auf den Zusammenhang an, in den sie gesetzt werden. So können aufwertende Adverbien (stets, sehr, in hohem Maße) und Adjektive (groß, hoch, äußerst) eine Bewertung z. B. verbessern: Beispielsweise macht das Wort "stets" deutlich, dass der Mitarbeiter konstant diese Leistung erbracht hat. Fehlt "stets", bedeutet das eine Abwertung. Auch das Fehlen berufstypischer Bewertungen kann eine Abwertung darstellen - so sollte etwa bei einer Kassiererin die Ehrlichkeit unbedingt erwähnt werden.

 

Der Schlussnote schenken Personalverantwortliche besondere Beachtung. Hier haben sich einige Standardformulierungen herausgebildet, die in Noten übersetzt werden können. Zur Zufriedenheit bedeutet eine Vier, stets zur Zufriedenheit oder zur vollen Zufriedenheit eine Drei, zur vollsten Zufriedenheit oder stets zur vollen Zufriedenheit eine Zwei und stets zur vollsten Zufriedenheit eine Eins.

 

Wirklich gute Zeugnisse enthalten eine sogenannte Schlussformel, wie z. B. "Wir bedauern das Ausscheiden unseres Mitarbeiters, bedanken uns bei ihm für seine stets wertvolle Arbeit und wünschen ihm für die Zukunft viel Erfolg". Auch hier sind Negativhinweise möglich: Wird dem Mitarbeiter zum Beispiel in der Schlussformel für seine Zukunft insbesondere Gesundheit gewünscht, weist auf erhebliche krankheitsbedingte Fehlzeiten hin, was grundsätzlich unzulässig ist.

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