In erster Instanz hattedas Landgericht Frankfurt am Main den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen versuchten Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.
Der Angeklagte betrieb verschiedene kostenpflichtige Internetseiten, die jeweils ein nahezu identisches Erscheinungsbild aufwiesen, hierunter auch einen sogenannten Routenplaner. Um den Routenplaner nutzen zu können musste man zuvor seinen Vor- und Nachnamen, Anschrift und E-Mail-Adresse sowie sein Geburtsdatum eingeben. Aufgrund der Gestaltung der Seite war für flüchtige Leser nur schwer erkennbar, dass es sich um ein kostenpflichtiges Angebot handelte. Die Betätigung der Schaltfläche "Route berechnen" führte nach einem am unteren Seitenrand am Ende eines mehrzeiligen Textes klein abgedruckten Hinweis zum Abschluss eines kostenpflichtigen Abonnements, das dem Nutzer zum Preis von 59,95 EUR eine dreimonatige Zugangsmöglichkeit zu dem Routenplaner gewährte. Dieser Fußnotentext konnte in Abhängigkeit von der Größe des Monitors und der verwendeten Bildschirmauflösung erst nach vorherigem "Scrollen" wahrgenommen werden. Nach Ablauf der Widerrufsfrist erhielten die ahnungslosen Nutzer zunächst eine Zahlungsaufforderung. Zahlte man nicht, erhielt man zunächst eine Erinnerung, einige Nutzer erhielten auch sofort Post vom Rechtsanwalt. In den Schreiben wurde den Nutzern für den Fall der Zahlungsverweigerung mit einem SCHUFA Eintrag gedroht.
Gegen das Urteil des Landgerichts hat sich
der Angeklagte mit Revision gewandt. Er hat vor allem beanstandet, dass unter Berücksichtigung europarechtlicher Vorgaben eine Täuschungshandlung nicht vorliege und den Nutzern zudem kein
Vermögensschaden entstanden sei.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat das Rechtsmittel verworfen. Er begründet seine Entscheidung damit, dass durch die auf Täuschung abzielende Gestaltung der Internetseite die Kostenpflichtigkeit der jeweiligen Leistung gezielt verschleiert worden sei. Dies stelle eine Täuschungshandlung im Sinne des § 263 StGB (Betrug) dar.
Eine Täuschung sei nicht deshalb
ausgeschlossen, weil der Nutzer den Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit bei eingehender Lektüre hätte erkennen können, denn die Seite zielte gerade darauf ab, die Unaufmerksamkeit der
Internetnutzer auszunutzen. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im
binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken).
Auch ein Vermögensschaden sei entgegen der
Auffassung des Angeklagten gegeben, da eine Belastung mit einer bestehenden oder auch nur scheinbaren Verbindlichkeit erfolgt, die Gegenleistung in Form einer dreimonatigen Nutzungsmöglichkeit
für den Nutzer allerdings keinen Wert aufweise..
Urteil des BGH vom 05.03.2014, Az.: 2 StR 616/12
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