Neues BGH-Urteil: Elternunterhalt

 

In seiner neuesten Entscheidung vom 12.2.14 hat der BGH seine Linie zum Elternunterhalt erneut bestätigt.
So entschieden die Richter, dass die „Aufkündigung des familiären Bandes“ durch einen Elternteil keine Verfehlung darstellt, die zum Verlust des Elternunterhaltsanspruches führt.

 

Zur Sache:

 

Über 4 Jahrzehnte wollte ein Vater nichts von seinem Sohn wissen; brach den Kontakt nach der Scheidung ab und reagierte auf Kontaktversuche des Sohnes stets ablehnend. Am Ende wurde der Sohn von seinem Vater sogar enterbt. Als der Vater dann ist Pflegeheim musste und seine Rente zur Deckung der Kosten nicht ausreichte, trat die Stadt Bremen an den Sohn heran und forderte ihn zur Zahlung von Elternunterhalt auf.

 

Dieser weigerte sich; das Amtsgericht Delmenhorst gab der Stadt Bremen, dass OLG Oldenburg sodann dem Sohn Recht. Zur Begründung führte es aus:
Der Vater habe sich in der Vergangenheit bewusst und dauerhaft von der Familie, insbesondere seinem Sohn, distanziert und sich somit außerhalb des familiären Solidarverbandes gestellt, welcher dann später zugunsten des Vaters nicht einfach wieder aufleben könne.

 

Dies sah der BGH in der Konsequenz anders:
Nach § 1601 BGB sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Sie sind einander Beistand und Rücksicht schuldig. Selbstverständlich gibt es von diesem Grundsatz auch Ausnahmen. Bspw. wenn der Unterhaltsberechtigte eine schwere Verfehlung gegenüber dem Unterhaltspflichtigen begangen hat.
Die "Aufkündigung des familiären Bandes" gegenüber erwachsenen Kindern allein sei aber noch keine "schwere Verfehlung", die zum Verlust des Unterhaltsanspruchs führe, so der BGH.
Im Ergebnis hat besagter Sohn daher für seinen Vater sowohl rückständigen als auch laufenden Elternunterhalt zu zahlen.

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Kommentare: 4
  • #1

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