Gesetzesänderungen 2014 –Teil 3

 

Wie bereits im letzten Teil unserer Serie angekündigt, möchten wir Sie im Folgenden über die wesentlichen Änderungen im Sozialversicherungsrecht informieren:

 

Die bundesweit geltenden Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung steigen ab 1.1.2014 von derzeit 3.937,50 EUR auf 4.050 EUR im Monat an.

 

Ebenfalls steigen die Beitragsbemessungsgrenzen der allgemeinen Renten- und Arbeitslosenversicherung. Im Westen steigt diese auf 5.950 EUR/Monat und in den neuen Bundesländern auf 5.000 EUR/Monat.

 

Besondere Bemessungsgrenzen gelten in der Knappschaftlichen Rentenversicherung von jährlich 87.600 EUR (West) und 73.800 EUR (Ost).

 

Weiterhin haben sich auch der Höchstbeitrag und Beitragszuschuss zur Krankenversicherung verändert: Der maximale Arbeitnehmerbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld 2014 beträgt 332,10 EUR (8,2 %). Der Beitragszuschuss des Arbeitgebers für Arbeitnehmer, die freiwillig gesetzlich oder privat sind, beträgt bundesweit 295,65 EUR (7,3 %).

 

Auch wurde die Bezugsgröße zum 1.1.2014 angepasst. Im Rechtskreis West steigt sie auf 2.765 EUR/Monat, im Rechtskreis Ost auf 2.345 EUR/Monat. In der Kranken- und Pflegeversicherung gilt bei der Bezugsgröße keine Rechtskreistrennung, die Bezugsgröße West gilt bundesweit.

 

Durch die höhere Bezugsgröße entstehen auch Auswirkungen die Belastungsgrenze und so auf die Befreiung von den Zuzahlungen  gem. § 61 SGB V). Bei der Ermittlung der Belastungsgrenze können von den jährlichen Bruttoeinnahmen 2014 4.977 EUR für den ersten im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen und 3.318 EUR für jeden weiteren im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen und Lebenspartner abgezogen werden.

 

Ebenfalls neu ist, dass eine beitragsfreie Familienversicherung für Ehegatten, Lebenspartner oder das Kind nur durchgeführt werden kann, wenn dessen Gesamteinkommen (§ 16 SGB IV) höchstens 395 EUR monatlich beträgt.

 

Das für die Krankengeldberechnung maßgebende kalendertägliche Höchstregelentgelt (§ 47 Abs. 6 SGB V) ab 1.1.2014 beträgt 135 EUR, der tägliche Krankengeldhöchstbetrag steigt auf 94,50 EUR.

 

Auch einige Änderungen im Gesundheitswesen sind seit dem 1.1.2014 rechtsverbindlich. So sollten gesetzlich Krankversicherter von nun an die elektronische Gesundheitskarte vorzeigen können. Ohne diese bzw. einen innerhalb von 10 Tagen nachgereichten gültigen Versicherungsnachweis kann der Arzt eine private Rechnung ausstellen.

Zum 1.1.2014 wurde zudem die Ausbildung zum Notfall-Sanitäter modernisiert. Dabei orientiert sich die Ausbildung stärker als bisher an anderen Gesundheitsberufen, ist von zwei auf drei Jahre verlängert worden und wird für die gesamte Dauer vergütet.

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