Gesetzesänderungen im Jahr 2014 – Teil 2

 

Auch im Bereich des Verbraucherschutzes hat das neue Jahr einige Änderungen mit sich gebracht. Unseriöse Geschäftspraktiken in den Bereichen Inkassowesen, Telefonwerbung und Abmahnwesen sollen eingedämmt werden.

 

Bei Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen  dürfen Rechtsanwälte von privaten Internetnutzern, die zum ersten Mal eine Urheberrechtsverletzung begangen haben maximal eine Gebühr plus Auslagenpauschale und Umsatzsteuer in Höhe von 155,30 EUR verlangen. Nur wenn die geringe Gebühr nach den "besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig ist", dürfen sie hiervon abweichen und eine höhere Gebühr verlangen. Geklagt werden muss am Wohnort des Verbrauchers, der die Urheberrechtsverletzung begangen haben soll. Außerdem muss der Abmahnende in Zukunft genau darstellen, wofür die Abmahnzahlung gefordert wird. Die Gesetzesänderungen sollen Massenabmahnungen durch - auf Urheberrechtsverletzungen spezialisierte - Kanzleien verhindern.

 

Auch im Inkassowesen werden Deckelung und Regelsätze für Inkassokosten eingeführt. Inkassounternehmen müssen detailliert darlegen, wer ihr Auftraggeber ist, aus welchem Rechtsgrund sich die Forderung ergibt und wie sich die Inkassokosten berechnen. Für Inkasso-Firmen werden die Bußgeldhöchstsätze von 5000 auf 50.000 EUR angehoben und die Inkasso-Branche soll strenger beaufsichtigt werden. Die Informationspflicht für Inkassounternehmen wird allerdings erst ab 1.11.2014 wirksam.

 

Der Abschluss von Verträgen über Gewinnspieldienste ist nunmehr nicht mehr per Telefon möglich. Gewinnspielverträge müssen künftig per Fax oder E-Mail bestätigt werden. Allerdings gilt diese Regelung ausschließlich für Gewinnspiele. Bei unerlaubten Werbeanrufen steigt das Bußgeld auf bis zu 300.000 EUR.

 

Ab Mitte 2014 wird zudem das Insolvenzrecht reformiert. Die Insolvenzzeit wird von 6 auf 3 Jahre reduziert. Die Restschuldbefreiung in drei Jahren wird jedoch nur demjenigen erteilt, der in diesen drei Jahren 35% der zur Insolvenztabelle festgestellten Schulden sowie die Gerichtskosten aufbringen kann. Die Restschuldbefreiung wird nach Ablauf von fünf Jahren erteilt, wenn es dem Schuldner gelingt innerhalb dieses Zeitraums zumindest die gesamten Verfahrenskosten (in der Regel ca. ca. 1.500 - 3.000 EUR) zu bezahlen. 

 

Im nächsten Teil unserer Reihe informieren wir Sie sodann über die Änderungen im Sozialversicherungsrecht.

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