Klauseln, welche beliebige Änderung der Flugzeiten erlauben, sind unwirksam

 

Der Bundesgerichtshof hat vor zwei Tagen eine wichtige Entscheidung für alle Flugreisenden getroffen. Er hat entschieden, dass die nachfolgenden Klauseln, wegen unangemessener Benachteiligung des Reisenden unwirksam sind:

 

„Die endgültige Festlegung der Flugzeiten obliegt dem Veranstalter mit den Reiseunterlagen.“

 

„Informationen über Flugzeiten durch Reisebüros sind unverbindlich.“

 

Der BGH entschied, dass der Reisveranstalter sich nicht vorbehalten dürfe, die Flugzeiten beliebig abzuändern. Vielmehr müsse hierfür ein sachlicher Grund vorliegen. Dies gelte selbst dann, wenn im Reisevertrag die Flugzeiten ausdrücklich als „voraussichtlich“ gekennzeichnet sind. (Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.12.2013 - X ZR 24/13)

 

 

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