Zur Strafbarkeit von einvernehmlichen sexuellen Handlungen

 

Der Beischlaf zwischen Personen unterschiedlicher Altersgruppen kann nicht nur gesellschaftliche sondern auch strafrechtliche Konsequenzen mit sich bringen, derer sich die Beteiligten nicht bewusst sind.

 

Oftmals sind Beschuldigte des sexuellen Missbrauchs in Anbetracht des Tatvorwurfs schockiert. Denn oftmals steht hinter dem Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Kindern oder Jugendlichen nicht der pädophile Onkel, sondern vielmehr um normale Geschlechtspartner, die entweder nicht wussten, dass es sich bei dem Sexualpartner um ein Kind oder Jugendlichen im juristischen Sinne handelt oder schlicht weg nicht wissen, dass der Geschlechtsverkehr zwischen verschiedenen, gesetzlich sehr unterschiedlich und kompliziert geregelten Altersgrenzen strafbar ist.

 

Es ist nicht selten, dass ein über 21-Jähriger mit einer unter 16-Jährigen Sex hat und sich aufgrund ihres Äußeren oder vielleicht auch weil das Mädchen ein falsches Alter nannte, gar nicht darüber im Klaren ist, dass er eine strafbare Handlung begeht.

 

Mit diesem Artikel möchten wir über die gesetzlich festgelegten Altersgrenzen des legalen Beischlafs zwischen verschiedenen Altersgruppen, sowie über Folgen und eines Verstoßes hiergegen informieren. Die nachfolgenden Ausführungen gelten nur, wenn einvernehmliche sexuelle Handlungen vorliegen. Sobald sexuelle Handlungen im widerstandsunfähigen Zustand oder unter Drohung oder Gewalt vorgenommen werden (sexuelle Nötigung, Vergewaltigung), sind andere Regelungen heranzuziehen.

 

Sex mit Kindern, also Personen, die unter 14 Jahre alt sind, ist als sexueller Missbrauch von Kindern strafbar. Soweit der Geschlechtsakt vollzogen wird oder sonst ein Akt vorgenommen wird, der mit dem Eindringen in den Körper des Kindes verbunden ist, wird diese Tat als schwerer sexueller Missbrauch mit  einer Freiheitsstrafe von bis zu 15 Jahren Haft bestraft!

 

Dies heißt, dass jeder über 14 Jährige der mit einem unter 14-Jahre alten Kind Sex hat sich strafbar macht, soweit er das Alter des Kindes kennt. Strafbar macht sich auch, wer das Alter des Kindes nicht sicher weiß, es allerdings für möglich hält, das Kind sei unter 14 und ihm diese Tatsache gleichgültig ist. Wer nicht weiß, dass das Kind unter 14 ist und dies auch nicht billigend in Kauf nimmt, der handelt zumindest hinsichtlich des sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Vorsatz und wird somit nicht nach dieser Norm bestraft. Unter Umständen kann in solchen Fällen jedoch eine Strafbarkeit hinsichtlich des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen angenommen werden.

 

Bei Vornahme einer sexuellen Handlung mit einem Jugendlichen zwischen 14 und 16 Jahren ist zunächst zu unterscheiden, ob die sexuelle unter Ausnutzung einer Zwangslage bzw. gegen Entgelt bzw. im Rahmen eines Ausbildungs- Erziehungs- und Betreungsverhältnisses stattfindet oder nicht.

 

Wir eine Zwangslage des Jugendlichen ausgenutzt, oder zahlt der Beschuldigte dem Jugendlichen für die sexuelle Handlungen Geld, macht er sich des sexuellen Missbrauchs Jugendlicher strafbar.

 

Wer sexuelle Handlungen mit einem unter 16-jährigen Jugendlichen vornimmt, wenn ihm dieser zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung überlassen wurde, und zwar auch dann, wenn kein Abhängigkeitsverhältnis ausgenutzt wurde, wird wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen bestraft. Allerdings kann das Gericht von einer Bestrafung absehen, wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens des Schutzbefohlenen das Unrecht der Tat gering ist.

 

Ebenfalls strafbar macht sich, wer als 21 jähriger (und älter) sexuelle Handlungen an einem Jugendlichen zwischen 14 und 16 Jahren vornimmt und dabei die fehlende Fähigkeit des Jugendlichen zur sexuellen Selbstbestimmung ausgenutzt hat sowie seitens der Eltern ein Strafantrag gestellt wurde. Die Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung meint dabei dass der Jugendliche in der Lage ist, seine Veranlagung und sexuelle Ausrichtung sowie die Bedeutung und Tragweite der konkreten sexuellen Handlung und eine etwa hierdurch drohende Gefährdung zu erkennen.

 

Da die Jugendlichen heutzutage in einem Alter zwischen 14 und 16 Jahren weitestgehend aufgeklärt sind, wird man nur in wenigen Fällen von einer fehlenden Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung ausgehen können.

 

Entgegen der weit verbreiteten Meinung, dass Sex mit Jugendlichen ab 16 Jahren generell erlaubt ist, gilt auch hier eine Strafbarkeit wegen sexuellen Missbrauchs, wenn die sexuellen Handlungen unter Ausnutzung einer Zwangslage oder gegen Entgelt stattfinden. Außerdem werden sexuelle Handlungen mit Jugendlichen im Alter von 16 und 17 Jahren bestraft, wenn dem Täter der Jugendliche zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut oder im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist und das damit verbundene Abhängigkeitsverhältnis missbraucht wurde.

 

Lediglich der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle erwähnt, dass sexuelle Handlungen mit einem leiblichen Kind oder einem angenommenen Kind (Adoptivkind) unabhängig vom Alter oder einem etwaigen Abhängigkeitsverhältnis strafbar sind.

 

Sexualstrafverfahren sind ein äußerst sensibeles Thema und in der Regel mit sehr hohen Strafen bedroht (80 % aller Verurteilungen im Sexualstrafrecht sind Freiheitsstrafen). Sowohl Opfer als auch Täter sollten sich in diesem Fällen an einen spezialisierten Anwalt ihres Vertrauens wenden, da ein solches Verfahren für beide Seiten mit negativen Reaktionen (Öffentlichkeit, Presse, Familie etc.) verbunden sein kann.

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Kommentare: 3
  • #1

    Karl-Heinz (Mittwoch, 06 November 2019 00:41)

    ,, Außerdem werden sexuelle Handlungen mit Jugendlichen im Alter von 16 und 17 Jahren bestraft, wenn dem Täter der Jugendliche zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut oder im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist und das damit verbundene Abhängigkeitsverhältnis missbraucht wurde."

    Wie hoch kann denn die Strafe dafür ausfallen?

  • #2

    Alexander (Mittwoch, 10 November 2021 20:02)

    „ Da die Jugendlichen heutzutage in einem Alter zwischen 14 und 16 Jahren weitestgehend aufgeklärt sind, wird man nur in wenigen Fällen von einer fehlenden Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung ausgehen können.

    Ich betone: „Da die Jugendlichen heutzutage in einem Alter zwischen 14 und 16 Jahren weitestgehend aufgeklärt sind“

    Sind auch noch manche unter 14 jährige weitestgehend aufgeklärt?

    Ich meine hiermit 12-13 jährige.

    Aber sie werden vor dem Gesetz als Kinder bezeichnet, somit haben sie nicht das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung.

  • #3

    WorstCase (Mittwoch, 08 Februar 2023 21:07)

    Ist mir klar, dass hier fast nur Männer Kommentare hinterlassen und Fragen bezüglich dieser Sachlage stellen.

    Bei einem Alter von unter 16 Jahren kann wohl kaum ein Kind/Jugendlicher wirklich sexuell aufklärt sein (höchstens rein theoretisch und abstrakt), denn die meistens sammeln hier erstmal ihre ersten sexuellen Erfahrungen und das üblicherweise und hoffentlich mit gleichaltrigen Menschen, die genau so unerfahren sind. Als würde man in einer Alterspanne von unter 16 wirklich die drohende Gefährdung von sexuellen Handlungen abschätzen können.

    Mit 12 oder 13 von sexueller Selbstbestimmtheit zu reden, ist einfach nur absurd. In dem Alter richten sich Kinder zum Großteil nach irgendwelchen Erwartungen und Vorstellungen, die Autoritäten an die stellen und sind sicher noch nicht wahrhaft mündig und aufgeklärt.

    Von unter 18-Jährigen sollte man als über 21-Jähriger einfach mal die Finger lassen. Damit ist allen Parteien etwas Gutes getan und man muss sich über sowas meine Gedanken machen.

    Falls man als erwachsener Mann dieses Bedürfnis hat dies doch zu tun, sollte man sich echt mal selbst hinterfragen oder sich bitte einfach an einen Psychologen wenden.