Hartz IV für EU-Bürger

Ausweislich des SGB II sollen EU-Bürger, welche ausschließlich zum Zwecke der Arbeitssuche nach Deutschland kommen, keinen Anspruch auf Hartz IV haben. Diese Vorschrift hat das Landessozialgericht München nunmehr für europarechtswidrig erklärt.

Grundsätzlich ist der Anspruch auf Hartz IV von der Staatsangehörigkeit unabhängig zu gewähren. Aus diesem Grunde hat der Gesetzgeber in § 7 SGB II einen Ausschluss normiert, um zu vermeiden, dass Einreisen in die Bundesrepublik nur erfolgen, um dann Sozialleistungen zu beziehen.

 

Allerdings genießen Unionsbürger innerhalb der EU Freizügigkeit und haben ein Recht auf Gleichbehandlung. Ein Ausschluss der Unionsbürger von Hartz IV steht hierzu im Widerspruch. Eine einheitliche Rechtsprechung gab es bisher auch nicht.

 

Das Bayrische Landessozialgericht sprach nunmehr (Az: L 16 AS 847/12) einem italienischen Bürger die Leistungen nach dem SGB II zu, da es die Auffassung vertritt, die Norm verstoße gegen das Recht des EU.

 

Da andere Landessozialgerichte in vergleichbaren Fällen anders entschieden haben, wurde die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen. Es bleibt nunmehr abzuwarten, wie dieses die Rechtsfrage klären wird.

Kommentar schreiben

Kommentare: 0