Das Oberlandesgericht Hamm entschied unter dem Az. 1 RBs 135/13, dass die Verhängung eines Bußgeldes gegen den Halter eines PKWs, welcher diesen innerhalb einer Umweltzone abstellte, rechtmäßig sei.
Der 35 Jahre alte PKW eines rumänischen Herstellers wurde im Stadtgebiet Dortmund mit einer Umweltplakette versehen in einer Umweltzone abgestellt. Die an dem Fahrzeug angebrachte Umweltplakette wies jedoch ein anderes Kennzeichen auf.
Die Teilnahme am Verkehr erfasse nicht nur den fließenden Verkehr. Vielmehr sei Verkehr im Sinne der Vorschrift auch den ruhenden Verkehr - also das parken, so dass eine Inbetriebsetzen des Fahrzeuges nicht erforderlich gewesen sei. Der Betroffene musste daher ein Bußgeld i.H.v. 40,00 € bezahlen.
Weiterhin, so das Gericht, muss es möglich sein zu überprüfen, ob das jeweilige Fahrzeug über eine Umweltplakette verfügt. Hierbei ist unabdingbar, dass das Kennzeichen des Fahrzeuges mit dem auf der Umweltplakette übereinstimmt.
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