Widerruf auch bei vorherigem Ladenbesuch möglich

Auch wenn der Käufer zuvor die Möglichkeit hatte sich im Ladenlokal des Online-Händlers beraten zu lassen, gilt das Widerrufsrecht, so urteilte das Landgericht Berlin (Az: 83 S 52/12).

 

Dem Urteil lag ein Streit zwischen Käufer und dem Inhaber eines Versandhandels zugrunde. Dieser hatte sich, nach Besichtigung im Ladenlokal, eine Lederjacke bei dem Online-Händler bestellt und diese sodann ohne Anprobe zurück geschickt. Der Kaufpreis wurde ihm erstattet. Kurze Zeit später wurde die Jacke erneut zu einem reduzieren Preis angeboten. Der Käufer bestellte die Jacke erneut und sandte sie wieder zurück. Diesmal verweigerte der Online-Händler die Rückerstattung des Kaufpreises. Zur Begründung führte er an, reduzierte Ware sei vom Umtausch ausgeschlossen. Zudem habe der Käufer sich bereits ein Bild von der Ware machen können, als er im Ladenlokal gewesen sei, spätestens aber bei der ersten Bestellung, so dass die Vorschriften über Fernabsatzverträge nicht anwendbar seien.

 

Wörtlich: „Der Kläger habe die Kenntnis aller für den Abschluss des Vertrages erforderlichen Informationen nicht ausschließlich durch Fernkommunikationsmittel erlangt.“

Das Landgericht Berlin entschied, dass die Anwendung der Vorschriften über den Fernabsatzvertrag hier nicht ausgeschlossen ist und folgte der Argumentation des Verkäufers somit nicht. Durch den Besuch im Ladengeschäft hat sich der Käufer lediglich einen Eindruck über die Seriosität des Unternehmens verschafft. Es bestand zudem weiterhin eine Unsicherheit in Bezug auf den Vertragsgegenstand. Der Zeitraum zwischen den beiden Bestellungen war so groß, dass man davon ausgehen musste, dass der Käufer das Kleidungsstück nochmal auf Größe, Qualität etc. überprüfen muss, bevor er sich zum Kauf entscheidet. Er konnte des Vertrag mithin wirksam widerrufen.

 

Weiterhin stellte das Gericht klar, dass ein Widerrufsrecht auch in Bezug auf reduzierte Ware nicht wirksam ausgeschlossen werden kann, denn § 312g BGB verbietet ein Abweichen von den Regelungen der §§ 312 ff. BGB zum Nachteil des Verbrauchers.

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Kommentare: 4
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