Auswirkungen eines verfrühten Mieterhöhungsverlangens des Vermieters auf das Sonderkündigungsrecht des Mieters

Spricht der Vermieter seinem Mieter ein Mieterhöhungsverlangen aus, so hat dieser, je nach konkretem Fall, eine Überlegungsfrist von zwei bis drei Monaten, um dem Verlangen zuzustimmen. Der BGH entschied am 25. September 2013 (Pressemitteilung vom 25.09.2013 Nr. 157/2013), dass es allerdings auch unschädlich ist, wenn der Vermieter dieses Erhöhungsverlangen verfrüht ausspricht.

Im konkreten Fall forderte der Kläger seine Mieter mit Schreiben vom 7. Januar 2011 auf, einer Erhöhung der Kaltmiete zum 1. August 2011 zuzustimmen. Eine Zustimmung der Beklagten erfolgte nicht, so dass der Vermieter diese einklagte.

 

In der ersten Instanz ist seine Klage abgewiesen worden. Die hiergegen gerichtete Berufung des Vermieters hatte Erfolg – das Gericht gab ihm Recht. Daraufhin legten die Beklagten gegen dieses Urteil das Rechtsmittel der Revision vor dem Bundesgerichtshof ein.

 

Dieser bestätigte am 25.September 2013, dass der Vermieter nicht gehindert sei, sein Erhöhungsverlangen auch schon vorzeitig einzureichen. Rechte des Mieters würden durch diese Vorgehensweise nicht beeinträchtigt werden. Dies gelte auch insbesondere für das, dem Mieter zustehende, Sonderkündigungsrecht bei Mieterhöhung nach § 561 BGB. Ihm stehe weiterhin die Möglichkeit offen, sich durch außerordentliche Kündigung zum Ende des übernächsten Monats von dem Mietverhältnis zu lösen und bis zu dessen Beendigung die Wohnung unter unveränderten Bedingungen – also Zahlung der nicht erhöhten Miete – zu nutzen. Folglich sei der Mieter durch ein verfrühtes Mieterhöhungsverlangen in keinster Weise benachteiligt.

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