Gebrauchtwagen-Garantiebedingung mit Haftungsbeschränkung unwirksam

Ausweislich der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes vom heutigen Tage, Nr. 156/2013, hat sich dieser heute mit der Frage befasst, ob die Klausel in einer Gebrauchtwagen-Garantie unwirksam ist, wenn dort festgelegt ist, dass die Garantieansprüche an die Durchführung der Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten in der Werkstatt des Verkäufers/Garantiegebers oder eine vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt geknüpft sind.

 

Der Kläger macht gegen ein Autohaus Ansprüche aus einer Gebrauchtwagen-Garantie geltend, welche er separat zum PKW erworben hatte. Der Preis für die Garantie war in der Rechnung nicht gesondert ausgewiesen. Der Kauf erfolgte im November 2009. Die maßgebliche Klausel, welche zu einer Enthaftung des Autohauses führen sollte, lautete:

 

 

"Voraussetzung für jegliche Garantieansprüche ist, dass der Käufer/Garantienehmer (…) an dem Kraftfahrzeug die vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten beim Verkäufer/Garantiegeber oder in einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt durchführen lässt (...)".

 

 

Im April 2010 ließ der Kläger den vierten Kundendienst an dem Fahrzeug in einer freien Werkstatt durchführen. Kurze Zeit später blieb das Fahrzeug infolge eines Defekts der Ölpumpe liegen. Ein vom Kläger eingeholter Kostenvorschlag für eine Fahrzeugreparatur belief sich auf 16.063,03 €.

 

Der Kläger verklagte das Autohaus und verlor in der ersten Instanz.

Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Beklagte zur Zahlung von 3.279,58 € nebst Zinsen und vorgerichtlicher Anwaltskosten verurteilt, nachdem der Kläger nach erfolgter Reparatur seinen Anspruch nur noch in dieser Höhe verfolgt hat.

 

Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Autohauses blieb erfolglos. Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Klausel des Garantievertrages gemäß § 307 Abs. 1 S.1 BGB unwirksam ist. Durch die Klausel würde der Verbraucher unangemessen benachteiligt werden, da er den Garantieanspruch ohne Rücksicht darauf verliert, ob die Versäumung der Wartungsobliegenheiten tatsächlich zum eingetretenen Schaden geführt hat.

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