Stolze Eltern veröffentlichen gerne die Fotos des Nachwuchses im Internet. Solange diese, z.B. über facebook nur einem eingeschränkten Personenkreis zugänglich gemacht werden, mag man noch keine Bedenken haben. Doch wie sieht es aus, wenn die Bilder auf der Homepage der Familie landen, welche für jedermann zugänglich ist oder aber die neusten Familienvideos sich auf youtube wiederfinden?!
Unabhängig von Ihrem Alter haben auch Kinder ein allgemeines Persönlichkeitsrecht und das Recht am eigenen Bild. Daher muss grundsätzlich vor Veröffentlichung der Bilder der Kleinen deren Einwilligung vorliegen. Ob für eine wirksame Einwilligung die Geschäftsfähigkeit des Kindes vorausgesetzt ist, ist zwischen den Juristen umstritten. Allerdings können auch minderjährige Kinder ab einem gewissen Alter selbst entscheiden, ob sie eine Veröffentlichung wünschen, oder nicht. Abzustellen ist hierbei auf ihre geistige Reife. Ist das Kind reif genug, um selbst zu entscheiden, so darf die Einwilligung nicht durch die Eltern als gesetzliche Vertreter ersetzt werden.
Es ist in diesen Fällen stets erforderlich, dass sowohl Kind als auch Eltern in die Veröffentlichung des Bildes/Videos einwilligen. Ohne Zustimmung der Eltern ist die Einwilligung des Kindes nicht wirksam.
Jedenfalls ist das Veröffentlichen von Bildern und Videos ohne oder gegen den Willen des Kindes dann unzulässig ist, wenn das Kind selbst darüber entscheiden kann, weil es Umfang und Tragweite zu beurteilen in der Lage ist.
Bisher war man davon ausgegangen, dass ab einem Alter von 14 Jahren grundsätzlich die Einsichtsfähigkeit des Kindes vorliegt. Da Kinder jedoch schon viel früher im Netz unterwegs sind und die Tragweite einer Veröffentlichung somit einschätzen könnten, dürfte diese Altersgrenze nach unten hin zu korrigieren sein,
Nicht nur aus rechtlicher Sicht ist es den Eltern daher anzuraten, ihre Kinder frühstmöglich in die Entscheidung über eine Veröffentlichung eines Fotos zu involvieren.
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