Neues zum Elternunterhalt

Immer häufiger berechnen wir Familienrechtler den sog. Elternunterhalt.

Viele würden sagen: Eine verkehrte Welt. Aber was gilt es zu beachten, wenn aus Kindern plötzlich Unterhaltsschuldner werden?

 

Hierzu hat der BGH erneut gerade im Hinblick auf die notwendige Leistungsfähigkeit eines unterhaltspflichtigen Kindes mit Beschluss vom 07.08.2013 zum Az. XII ZB 269/12 entschieden.

 

Zu den wesentlichen Kernpunkten der Entscheidung:

Die Gerichte haben für die jeweiligen zurückliegenden Zeiträume auch die jeweils gültigen Selbstbehaltssätze zu berücksichtigen. Bis zum 31.12.2010 betrug der Selbstbehalt 1400,00 €, danach dann 1500,00 €, bis er dann am 01.01.2013 auf mtl. 1600,00 € angehoben wurde.

 

Weiterhin sind insbesondere auch Fahrtkosten, die dadurch entstehen, dass das unterhaltspflichtige Kind das Elternteil besucht als Abzugsposten unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen. Hier ist eine deutliche Abspaltung zur Kindesunterhaltsberechung zu sehen.

 

Von besonderer Bedeutung für das unterhaltspflichtige Kind sind aber sicherlich die Ausführungen des BGH zum Einsatz des vorhandenen Vermögens im Rahmen des Elternunterhalts.

So ist es ständige Rechtsprechung, dass im Falle einer Unterhaltsverpflichtung auch der Vermögensstamm eingesetzt werden muss. Dies jedoch nur insoweit, als die sonstigen Verpflichtungen des Unterhaltsschuldners berücksichtigt sind und der eigene Unterhalt nicht gefährdet wird.

Letzteres findest seinen Anknüpfungspunkt bei der eigenen Altersvorsorge, die das unterhaltspflichtige Kind neben der gesetzlichen Rentenversicherung mit weiteren 5 % des eigenen Bruttoeinkommens betreiben darf. Dementsprechend bleibt sodann auch das insoweit über die Jahre angesparte sog. Altersvorsorgevermögen im Rahmen des Elternunterhalts unangreifbar.

In der Konsequenz gilt es daher zu ermitteln, wie hoch das vorhandene Altersvorsorgevermögen auf Basis des zurückliegenden Bruttoeinkommens sein darf. Im Übrigen bleibt hierbei der Wert einer angemessenen selbstgenutzten Immobilie außen vor. Übersteigt das sonstige Vermögen ein über die Dauer des zurückliegenden Berufslebens mit 5 % vom Bruttoeinkommen geschütztes Vermögen, ist dieser überschießende Vermögensteil für den Elternunterhalt aufzuwenden.

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