Anwaltskosten, welche dem Verurteilten durch seine Verteidigung entstanden sind, sind nicht von der Steuer absetzbar. Der Bundesfinanzhof entschied am 4. September 2013, dass anders als in Zivilprozessen die Kosten für die Strafverteidigung keine außergewöhnlichen Belastungen seien und folglich nicht beim Finanzamt geltend gemacht werden könnten.
Im vorliegenden Fall wollte ein Mann, welcher wegen Beihilfe zur Untreue zu einer Haftstrafe verurteilt worden war, seine Verteidigerkosten in Höhe von insgesamt 21.000 € von der Steuer absetzen.
Das Finanzamt lehnt dies jedoch ab; der Mann klagte – unterlag jedoch auch in den vorherigen Instanzen. Der Bundesfinanzhof hat diese Entscheidung nunmehr bestätigt.
Die Verteidigerkosten seien auch nicht als Werbungs- oder Betriebskosten absetzbar.
Somit unterscheidet der Bundesfinanzhof bei der Absetzbarkeit der Rechtsanwaltskosten zwischen Straf- und Zivilverfahren. Bei zivilrechtlichen Verfahren können die Kosten des Verfahrens ausweislich eines Urteils aus dem Jahre 2011 sehr wohl als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, wenn die Kosten unausweichlich gewesen sind. Da ein Zivilprozess häufig der einzige Weg ist einen Anspruch durchzusetzen, sei eine Unausweichlichkeit der Kosten gegeben. Die Begehung einer Straftat sei hingegen vermeidbar.
„Im Gegenteil habe der Verurteilte die Strafe und damit auch die entstehenden Kosten selbst verursacht „und sie deshalb ebenso zu tragen wie er den von ihm verursachten Schaden gegenüber seinem Opfer wiedergutzumachen hat“, so die zuständigen Richter.