Mundraub

In der Erntezeit begeben sich viele auf die Pirsch um auf dem Feld frisches Obst und Gemüse aufzusammeln. Darüber, ob dies strafrechtliche Konsequenzen haben könnte, macht sich kaum jemand Gedanken.

 

Auch wenn der ehemalige Straftatbestandes des „Mundraubes“ (§ 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB) schon lange abgeschafft wurde, ahndet der Gesetzgeber ein solches Verhalten mit Strafe – denn es handelt es schlicht um Diebstahl.

 

Der Apfel oder die Kartoffel auf dem Felde ist ebenso eine fremde bewegliche Sache wie das Kleidungsstück in einer Boutique oder das Auto des Nachbarn. Einziger Unterschied besteht im Wert des Diebesgutes. Der Gesetzgeber sieht vor, dass der Diebstahl geringwertiger Sachen (Wertgrenze: 50,00 €) nur dann verfolgt wird, wenn der Rechtsinhaber einen entsprechenden Strafantrag stellt. Somit gilt auch hier „Wo kein Kläger, da kein Richter“.

 

Damit die Ernte weiterhin Spaß macht und nicht schlimmstenfalls in einem Ermittlungsverfahren endet, sollte man zuvor den Eigentümer kontaktieren und um Erlaubnis fragen. Denn wenn dieser sein Einverständnis in die Wegnahme erklärt, so bleibt man straffrei.

 

In keinem Falle sollten jedoch Zäune oder andere Absperrungen überwunden werden, um an die ersehnte Beute zu gelangen. In diesen Fällen wird zusätzlich noch eine Strafbarkeit wegen Hausfriedensbruches begründet.